Grundlagen
Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag) als Grundlage
Generelle Grundlage für den „Vertraglichen Anlagefonds“ bildet der Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag):
- Rechtsnatur
- spezial-gesetzlicher „Vertrag sui generis“
- Dreiparteienvertrag (Fondsleitung / Depotbank / Anleger)
- Dreiparteienverhältnis
- Am Fondsvertrag mitwirkende Parteien
- Fondsleitung
- Depotbank [KAG 25 Abs. 2]
- Anleger
- Fondsleitung und Depotbank bilden regelmässig eine (nicht Vertragspartei und dem KAG unterstellte) bildende „Einfache Gesellschaft“ [vgl. https://law.ch/lawinfo/einfache-gesellschaft]
- Am Fondsvertrag mitwirkende Parteien
- Inhalt [KAG 26 Abs. 2]
- Regelung der Rechte und Pflichten von
- Anleger
- Fondsleitung
- Depotbank
- Wesentlicher Vertragsinhalt
- Grundlagen: KAG 25 Abs. 1, KAG 26 und KKV 36 ff.
- Bestimmungen zu
- Anteilsklassen
- Kündigungsrecht des Anlegers
- Zwangsrückkauf
- Umstrukturierung
- Publikationsorgane
- Regelung der Rechte und Pflichten von
- Genehmigungsbedürftigkeit
- durch die Aufsichtsbehörde [KAG 15 Abs. 1 lit. a; KAG 26 Abs. 1]
- Änderungen des Fondsvertrags
- Zustimmungsbedürftigkeit der Depotbank
- Genehmigungsbedürftigkeit der Aufsichtsbehörde
- Veröffentlichungspflicht (Fondsleitung) bezüglich einer Zusammenfassung der Änderungen, mit Hinweis auf
- die kostenlose Bezugsmöglichkeit
- die 30-tägige Einwendungsmöglichkeit bei der Aufsichtsbehörde (AB)
- Schaffung, Vereinigung oder Aufhebung von Anteilsklassen
- Zustimmungsbedürftigkeit der Depotbank
- Genehmigungsbedürftigkeit der Aufsichtsbehörde
- Kriterien
- Anlegerkreis (nach Kundensegmenten [Retail clients; vermögende Privatkunden (HNWI), institutionelle Kunden])
- Mindestanlage
- Referenzwährung
- Währungsabsicherung
- Thesaurierung der Erträge
- Kostenstruktur (Verwaltungs- bzw. Depotgebühren)
Weiterführende Informationen
- Organisationsform von Fondsleitung und Depotbank
- Publikationsform, digital
- Änderungen des Fondsvertrags
- Rechtsmittelinstanz für Einwendungen des Anlegers
- 1. Instanz: Aufsichtsbehörde
- 2. Instanz: Bundesverwaltungsgericht
- Rechtsmittelinstanz für Einwendungen des Anlegers
- Schaffung, Vereinigung oder Aufhebung von Anteilsklassen
- Für die Schaffung oder Aufhebung von Anteilsklassen ist das Änderungsverfahren nach KAG 27 [vgl. KKV 40]
- Bei Vereinigung von Anteilsklassen ist das Änderungsverfahren nach KAG 27 durchzuführen [vgl. KKV 40], da der Anleger ein Einwendungsrecht besitzt.