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Vertragliche Anlagefonds

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FONDSVERTRAG

Rechtsgebiet:
Vertragliche Anlagefonds
Stichworte:
Vertraglicher Anlagefonds
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundlagen

Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag) als Grundlage

Generelle Grundlage für den „Vertraglichen Anlagefonds“ bildet der Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag):

  • Rechtsnatur
    • spezial-gesetzlicher „Vertrag sui generis“
    • Dreiparteienvertrag (Fondsleitung / Depotbank / Anleger)
  • Dreiparteienverhältnis
    • Am Fondsvertrag mitwirkende Parteien
      • Fondsleitung
      • Depotbank [KAG 25 Abs. 2]
      • Anleger
    • Fondsleitung und Depotbank bilden regelmässig eine (nicht Vertragspartei und dem KAG unterstellte) bildende „Einfache Gesellschaft“ [vgl. https://law.ch/lawinfo/einfache-gesellschaft]
  • Inhalt [KAG 26 Abs. 2]
    • Regelung der Rechte und Pflichten von
      • Anleger
      • Fondsleitung
      • Depotbank
    • Wesentlicher Vertragsinhalt
      • Grundlagen: KAG 25 Abs. 1, KAG 26 und KKV 36 ff.
      • Bestimmungen zu
        • Anteilsklassen
        • Kündigungsrecht des Anlegers
        • Zwangsrückkauf
        • Umstrukturierung
        • Publikationsorgane
  • Genehmigungsbedürftigkeit
    • durch die Aufsichtsbehörde [KAG 15 Abs. 1 lit. a; KAG 26 Abs. 1]
  • Änderungen des Fondsvertrags
    • Zustimmungsbedürftigkeit der Depotbank
    • Genehmigungsbedürftigkeit der Aufsichtsbehörde
    • Veröffentlichungspflicht (Fondsleitung) bezüglich einer Zusammenfassung der Änderungen, mit Hinweis auf
      • die kostenlose Bezugsmöglichkeit
      • die 30-tägige Einwendungsmöglichkeit bei der Aufsichtsbehörde (AB)
  • Schaffung, Vereinigung oder Aufhebung von Anteilsklassen
    • Zustimmungsbedürftigkeit der Depotbank
    • Genehmigungsbedürftigkeit der Aufsichtsbehörde
    • Kriterien
      • Anlegerkreis (nach Kundensegmenten [Retail clients; vermögende Privatkunden (HNWI), institutionelle Kunden])
      • Mindestanlage
      • Referenzwährung
      • Währungsabsicherung
      • Thesaurierung der Erträge
      • Kostenstruktur (Verwaltungs- bzw. Depotgebühren)

Weiterführende Informationen

  • Organisationsform von Fondsleitung und Depotbank
  • Publikationsform, digital
  • Änderungen des Fondsvertrags
    • Rechtsmittelinstanz für Einwendungen des Anlegers
      • 1. Instanz: Aufsichtsbehörde
      • 2. Instanz: Bundesverwaltungsgericht
  • Schaffung, Vereinigung oder Aufhebung von Anteilsklassen
    • Für die Schaffung oder Aufhebung von Anteilsklassen ist das Änderungsverfahren nach KAG 27 [vgl. KKV 40]
    • Bei Vereinigung von Anteilsklassen ist das Änderungsverfahren nach KAG 27 durchzuführen [vgl. KKV 40], da der Anleger ein Einwendungsrecht besitzt.

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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