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Baurecht / Baurechte

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Abgrenzungen

Rechtsgebiet:
Baurecht / Baurechte
Stichworte:
Baurecht, Baurechte
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Personaldienstbarkeit

=   Recht des Dienstbarkeitsberechtigten, auf ein bestimmtes Dulden oder Unterlassen auf dem belasteten Grundstück

Grunddienstbarkeit

=   Recht des jeweiligen Eigentümers des berechtigten Grundstücks auf ein bestimmtes Dulden oder Unterlassen auf dem belasteten Grundstück

Nutzniessung

=   Recht des Nutzniessungsberechtigten auf den Genuss an einem Gegenstand (Nutzniessungsgegenstand (zB Vermögen, bewegliche Sache oder Immobilien))

Wohnrecht

=   Recht des Wohnberechtigten, ein Gebäude oder ein Teil davon zu bewohnen

Prekaristische Gestattung

=   Recht, eine Grundstückfläche auf Zusehen hin zu nutzen

Anmerkung

=   Grundbucheinschreibung ohne negative Rechtskraft, d.h. der Anmerkungsinhalt gilt auch ohne Anmerkung (Ohnediesrechtskraft) oder die Anmerkung enthält nur die Information über ein tatsächliches Verhältnis

Vormerkung

=   Gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Rechtsverhältnisse (numerus clausus der vormerkbaren Rechte), mit negativer Rechtskraft (ohne Eintragung kein Recht) oder quasi dinglicher Wirkung gegenüber Dritten und Rang (Alterspriorität) im Verhältnis zu anderen Grundbucheintragungen

Baurecht kraft Konzession bzw. verliehenem Recht

=   Bauten, die auf öffentlichem Grund (Verwaltungsvermögen) errichtet werden, bedürfen einer Konzession (zB Autobahnraststätte) bzw. eines verliehenen Rechts (Bauten im Rahmen zB einer Wasserverleihung) und können, wenn diese Rechte auf mindestens 30 Jahre erteilt worden sind, als Grundstück ins Grundbuch aufgenommen werden

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