Funktion
- Beschränktes dingliches Recht auf Freihaltung der Aussicht (oder Fernsicht)
Bedeutung
- gelegentlich, an Aussichts- oder Fernsichtslagen, anzutreffen
- ältere Dienstbarkeiten, da die Aussichtsservitut meistens vor Überbauung des berechtigten Grundstücks ausbedungen wurde und, weil heute die Aussichtsansprüche bzw. –Aussichtsanforderungen gesunken sind bzw. die nachträglich zu erwerbende „freie Sicht“ unbezahlbar geworden ist
Ausgestaltung
Grundlage
- Keine besondere gesetzliche Regelung
- Massgeblichkeit der allgemeinen Bestimmungen von ZGB 730 ff.
Begründung
- Öffentliche Beurkundung des Dienstbarkeitsvertrags (samt Dienstbarkeitsplan [mit Einzeichnung des zur Gewährung der freien Aussicht frei zu haltenden Bereiches]) + Grundbucheintrag
- als Grunddienstbarkeit
Rechte und Pflichten
- Berechtigter der Aussichtsservitut
- Recht auf Unterlassung einer Überbauung oder Sichtschutzwand auf einer bestimmt oder bestimmbar umschriebenen Länge bzw. „Unter-der-Schere-halten“ von Bäumen und Sträuchern in dieser Sektion
- Belasteter der Aussichtsservitut
- Unterlassung des Bebauens oder des Einzäunens seines Grundstücks auf einer bestimmten Länge
Einräumungsentschädigung
- oft Kaufbedingung, ohne besondere Gegenleistung, bei Überbauung des berechtigten Grundstücks
Ausübungsentschädigung
- in aller Regel keine wiederkehrende Entschädigung
Steuern
- Einräumung, Ausübung und Verzicht auf die Aussichtsservitut sowie Rückzug einer Baueinsprache, vide Steuern
Zivilrechtliche Geltendmachung
- Aussichtsservitut ist baupolizeilich nicht relevant; Dienstbarkeitsberechtigter kann die zivilrechtliche Aussichtsdienstbarkeit nicht im Rechtsmittelverfahren gegen die Baubewilligung geltend machen
- Rechtsdurchsetzung auf dem Zivilweg
- Vgl. zivilprozess.ch
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