Damit ein Grundeigentümer ein Notweg-Anspruch gemäss ZGB 694 besitzt, haben folgende Voraussetzungen erstellt zu sein:
- Kein Enteignungsanspruch
- Keine Situation , wo der der das Notwegrecht beanspruchende Eigentümer die Enteignung verlangen könnte (vom Gesetzgeber unausgesprochen, siehe unten)
- Wegrechtsnotwendigkeit
- Grundeigentümer hat kein genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse
- Notweganspruch
- Anspruch vs. Nachbar auf Einräumung eines Notweges [vgl. ZGB 694 Abs. 1]
- gegen volle Entschädigung [vgl. ZGB 694 Abs. 1]
- Wegführung / Wegführungsanspruch
- Primärer Fokus
- Nachbar, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf [vgl. ZGB 694 Abs. 2, Satzteil 1]
- Sekundärer Fokus
- gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist [vgl. ZGB 694 Abs. 2, Satzteil 2]
- Abwägung der Parteiinteressen
- Rücksichtnahme auf die beidseitigen Interessen bei der Festsetzung der Wegführung („Festsetzung“) [vgl. ZGB 694 Abs. 3].
- Primärer Fokus
Enteignungsrechtliche Notwegrechte
Nebst des nachbarlichen Notwegrechts (siehe oben) kann im Sinne einer mittelbaren gesetzlichen Eigentumsbeschränkung ein enteignungsrechtlicher Weganspruch bestehen. Dieser Weganspruch muss sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen, wie:
- Auf Bundesebene
- Bundesgesetz über die Enteignung (EntG)
- Nationalstrassengesetz
- Eisenbahngesetz
- Auf Kantonsebene
- Kantonale Enteignungsgesetze
- Landumlegungs-Erlasse
- Erlasse betreffend Bodenverbesserungen
- (Teil-)Erlasse betreffend Quartierplanverfahren (Kantonale Planungs- und Baugesetze)
Art. 694 ZGB
1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2 Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3 Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
Weiterführende Informationen
Judikatur
- Notwegrecht
- BGer 5A_713/2017 vom 07.06.2018 (kein unbeschränktes Notfahrwegrecht bei Ferien- und Wochenendhaus in Landwirtschaftszone)
- BGer 5A_412/2009 vom 27.10.2009
- Notwegrecht | bnlawyers.ch
Literatur
- BRÜCKER FRANZ-XAVER, Das nachbarliche Durchleitungsrecht, unter Berücksichtigung von Lehre und Rechtsprechung zum Notwegrecht, zum Überbaurecht und zum Notbrunnenrecht, Diss. Zürich 1991, 276 S.