Einleitung
Wird für die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstücks benötigt, kann der Eigentümer des belasteten Grundstücks gemäss ZGB 742 Abs. 1 die Verlegung der Dienstbarkeit verlangen, sofern er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt.
Häufig anzutreffen sind Verlegungsbegehren bei Wegrechten (Fuss- und Fahrwegrechten) und bei Leitungsrechten (Leitungsbaurechten bzw. Durchleitungsrechten), weniger bei Quellenrechten.
Die verdichtete Nutzung des Bodens führt zu einer Zunahme der „Verlegungen“.
Für bestimmte Fälle besteht auch die Möglichkeit einer Änderung, je nach Voraussetzungen ohne Zustimmung der berechtigten Partei.
Für eine Grunddienstbarkeitsänderung sind zu beachten:
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