Gemäss ZGB 743 besteht die Dienstbarkeit bei einer Teilung des Grundstücks für alle Teile weiter (vgl. auch ZGB 743 Abs. 1).
Die Dienstbarkeit der Teile haben notwendigerweise denjenigen des Grundstücks vor der Teilung zu entsprechen:
- Identität
- „Recht“ und „Last“ haben notwendigerweise untereinander gegenüber vorher identisch zu sein
- Keine Mehrbelastung
- Die „Vervielfachung“ der Dienstbarkeit durch Teilung des berechtigten Grundstücks darf nicht zu einer Mehrbelastung des belasteten bzw. dienenden Grundstücks führen
- Vgl. BGer 5C.38/2001, Erw. 3c, BGer 5A_602/2012, BGer 5A_625/2012, Erw. 4.1, BGer 5C_201/2002, Erw. 3.2.3 = ZBGR 85 (2004) S. 306 ff.
- Teillöschung bezüglich nicht betroffener Grundstücksteile
- Beschränkt sich die Dienstbarkeitsausübung nach Servitutenprotokoll, Belegen oder den Umständen bloss auf einen Teil des belasteten Grundstücks und ist der abgetrennte Grundstücksteil nicht mehr betroffen, ist die Dienstbarkeit auf diesem zu löschen bzw. nicht nachzuführen (vgl. ZGB 743 Abs. 1)
- Bereinigungsverfahren
- Allgemeines
- ZGB 743 Abs. 3 verweist für das Bereinigungsverfahren auf die Regeln über die Löschung und Änderung der Grundbucheinträge
- Vgl. hiezu ZGB 974a ff.
- Vgl. Löschungen + Änderungen
- ZGB 743 Abs. 3 verweist für das Bereinigungsverfahren auf die Regeln über die Löschung und Änderung der Grundbucheinträge
- Anträge ans Grundbuchamt (Grundbuchanmeldung)
- Die Anwendung der Regeln von ZGB 974a ff. bedeutet, dass der Eigentümer des zu teilenden Grundstücks gemäss ZGB 974a Abs. 2 dem zuständigen Grundbuchamt zu beantragen hat:
- welche Einträge auf die Teilstücke zu übertragen sind
- welche Einträge zu löschen sind
- Vgl. Löschungen + Änderungen
- Die Anwendung der Regeln von ZGB 974a ff. bedeutet, dass der Eigentümer des zu teilenden Grundstücks gemäss ZGB 974a Abs. 2 dem zuständigen Grundbuchamt zu beantragen hat:
- Allgemeines
Im Einzelnen:
Parzellierung des belasteten Grundstücks
- Nachführung der Belastung bei allen parzellierten Grundstücksteilen
Parzellierung des berechtigten Grundstücks
- Nachführung der Berechtigung bei allen parzellierten Grundstücksteilen
- Vgl. ZBGR 54 (1973) Nr. 15 S. 166 ff.
Parzellierung und beschränkte Belastung
- Nachführung nur beim belasteten Teil, wenn bloss eine Teilfläche dienstbarkeitsbelastet ist
- Löschung der Belastung auf jenem Teil, den sie nicht betrifft.
Bauvorhaben und entgegenstehende Dienstbarkeiten
- Exkurs: Bauprojekte und Dienstbarkeiten
Literatur
- MANGISCH JONAS, Die Verlegung von Grunddienstbarkeiten unter besonderer Berücksichtigung von Art. 742, Bern 2020, 192 S.
- SCHMID JÖRG / HÜRLIMANN-KAUP BETTINA, Sachenrecht, 5., ergänzte, verbesserte und nachgeführte Auflage, Zürich 2017, Rz 1293 ff. / S. 387
- LIVER PETER, Zürcher Kommentar, N 56 zu ZGB 743
Judikatur
- Keine Mehrbelastung des belasteten Grundstücks
- BGer 5C.38/2001, Erw. 3c
- BGer 5A_602/2012
- BGer 5A_625/2012, Erw. 4.1
- BGer 5C_201/2002, Erw. 3.2.3 = ZBGR 85 (2004) S. 306 ff.
- Teillöschung
- BGer 5C.311/2006, Erw. 3.2