In seltenen, vor allem grenzüberschreitenden Fällen kann unklar sein, ob das Home Office durch den darin Tätigen als Arbeitnehmer oder als Selbständigerwerbender betrieben wird:
Abgrenzung
Kriterien
- Arbeitsverhältnis
- Leistung von Arbeit
- Eingliederung in fremde Arbeitsorganisation (sog. subordinierte Stellung (auch: Subordinationsverhältnis))
- Dauerschuldverhältnis
- Entgeltlichkeit der Arbeitsleistung (Lohn, Salär o.ä.)
- u.U. Arbeitsort / hier: Home Office-Abrede
- vgl. hiezu Elemente
- Unternehmer / Freelancer (Freier Mitarbeiter)
- Verpflichtung des Beauftragten im Interesse des Auftraggebers sorgfältige Arbeit zu leisten
- Keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers
- Entgeltlichkeit, wenn vereinbart oder üblich
- Vgl. hiezu Auftrags-Begriff
- Ähnliche Abgrenzungskriterien-Problematik wie bei Fahrdienstleister UBER, anstatt eines Autos wird ein Arbeitszimmer mit Infrastruktur zur Verfügung gestellt
Zivilrechtliche Grundlage bezüglich Home Office-Tätigem
Arbeitnehmer
- Arbeitsvertrag
- https://law.ch/lawinfo/home-office/elemente
Beauftragter (Unternehmer)
- Auftrag (einfacher Auftrag)
- Auftrag + bei weiteren Dienstleistungen entweder zusammengesetzter Vertrag oder Innominatkontrakt
- ggf. Vertriebsvertrag
Steuerrechtliche Qualifikation / Grundlagen
Einordnung
- Siehe „Abgrenzung“ oben
Selbständige Erwerbstätigkeit
Unselbständige Erwerbstätigkeit
Sozialversicherungsrechtliche Qualifikation / Grundlagen
Spezialität
- Die Sozialversicherungskassen stellen nicht auf die (alleine) zivilrechtlichen Grundlagen ab, sondern
Weitere Detailinformationen
Weiterführende Literatur
- Rechtliche Aspekte für Home-Office-Modelle | froriep.com
- Rechtliche Aspekte für Home-Office-Modelle | kmu-magazin.ch