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Reiserecht

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National

Rechtsgebiet:
Reiserecht
Stichworte:
Reiserecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

(Gepäckhaftung der konzessionierten Transportunternehmen in der Schweiz)

Die Haftung für Gepäckschäden unterscheidet sich nach der Gepäckart:

Handgepäck

  • Definition
    • Handgepäck   =   leicht tragbare Gegenstände, welche der Reisende unentgeltlich mitführen darf, soweit es die Verhältnisse zulassen
  • Haftungsart
    • Verschuldenshaftung (vgl. PBG 23 Abs. 2)
  • Nichtigkeit des Haftungsausschlusses
    • Ein Haftungsausschluss im Voraus gilt als nichtig
  • Beweislast
    • Der Beweis für verloren gegangenen Inhalt des Gepäckstückes darf nicht dem Reisenden überbunden werden

Reisegepäck

  • Definition
    • Reisegepäck   =   Gepäckstücke, die das Transportunternehmen gegen Entgelt zwischen bestimmten Stationen transportiert und gegen Rückgabe der Transporturkunde auszuhändigen hat
  • Haftungsart
    • Kausalhaftung (vgl. PBG 24 Abs. 1)
  • Gründe für die strengere Reisegepäckhaftung
    • Bezahlung des Gepäcktransports
    • Gleichzeitiger Abschluss eines Personentransportvertrages
  • Objektiver Haftungsumfang (vgl. PBG 27 Abs. 1)
    • Reisegepäck-Verlust
    • Reisegepäck-Beschädigung
    • Reisegepäck-Lieferverspätung
  • Subjektiver Haftungsumfang (vgl. PBG 42)
    • Das Transportunternehmen haftet auch für den Schaden, der durch die von ihm eingesetzten Drittpersonen verursacht werden (vgl. PBG 42)
  • Haftungsvoraussetzungen und Dokumentierung
    • Fiktion des Verlusts nach 14 Tagen
      • Im konzessionierten Transportverkehr gilt das Reisegepäck als verloren, wenn es nicht binnen 14 Tagen nach Ablauf der Lieferfrist ausgehändigt oder zur Verfügung gestellt worden ist (vgl. VPB 71 Abs. 1)
    • Bescheinigung
      • Wird das Reisegepäck vom Transportunternehmen nicht ausgehändigt, kann die berechtigte Person verlangen, dass ihr bescheinigt wird, wann sie die Ablieferung verlangt hat (vgl. VPB 71 Abs. 2)
  • Quantitativer Haftungsumfang
    • Absichtliche oder grobfahrlässige Verursachung
      • Volle Haftung
    • Höchsthaftungsbetrag bei Reisegepäckverlust (vgl. VPB 71 Abs. 3)
      • Geht das Reisegepäck ganz oder teilweise verloren, schuldet das Transportunternehmen folgenden Ersatz:
        • Nachgewiesener Sachschaden, jedoch höchstens CHF 2‘000 je Gepäckstück und höchstens CHF 10‘000 je Sendung; und
        • Transportpreis, Zölle und sonstige Beträge, die der Reisende für das verlorene Reisgepäck bezahlt hat
    • Höchsthaftungsbetrag bei Gepäckbeschädigung (vgl. VPB 73)
      • Wird vom Transportunternehmen das Reisegepäck beschädigt, so ist zu ersetzen:
        • Nachgewiesener Schaden, maximal der Höchsthaftungsbetrag für den Totalverlust, wie in VPB 71 festgelegt (vgl. VPB 73)
    • Verspätete Reisegepäck-Ablieferung
  • Andere Schadensursachen
    • Im konzessionierten Verkehr wird eine andere Schadenursache als der Transport vermutet, wenn (PBV 75):
      • das Reisegepäck seiner Natur nach Bruch, Rost, innerem Verderb, Frost, Hitze, Austrocknen oder Verstreuen ausgesetzt ist;
      • die Verpackung fehlt oder mangelhaft ist;
      • der Absender das Reisegepäck verladen, umgeladen oder ausgeladen hat;
      • der Schaden beim Erfüllen der von den Zoll-, Polizei- oder andern Behörden verlangten Vorschriften eingetreten sein kann;
      • die Absenderin oder der Absender eine Bestimmung über die Zulassung zum Reisegepäcktransport missachtet hat
  • Exkulpation
    • Das Transportunternehmen kann sich von der Kausalhaftung nur durch den Beweis in folgenden Fällen befreien (vgl. PBG 27 Abs. 2):
      • Schadensverursachung durch Verschulden des Geschädigten
      • Schadensverursachung, die auf Umständen beruht, die sich nicht vermeiden und deren Folgen sich nicht abwenden lassen
  • Anlassvermutung
    • Es wird vermutet, dass der Schaden durch den Transport verursacht wurde (vgl. PBG 27 Abs. 3)
  • Nichtigkeit des Haftungsausschlusses
    • Ein Haftungsausschluss im Voraus gilt als nichtig
  • Haftungsbeschränkungen
    • Für Reisegepäck, welches ausnahmeweise zu einem ermässigten Preis transportiert wird, sind Haftungsbeschränkungen zulässig
  • Beweislast
    • Der Beweis für verloren gegangenen Inhalt des Gepäckstückes darf nicht dem Reisenden überbunden werden

Motorfahrzeug im Autoverlad

  • Definition
    • Autoverlad-Fahrzeuge   =   Fahrzeuge, die die Reise des Passagiers begleiten, weil sie vom Transportunternehmen zum Transport gelassen wurden
  • Haftungsart
    • u.E. Kausalhaftung
  • Quantitativer Haftungsumfang
    • Höchsthaftungsbetrag je zum Transport zugelassenes Fahrzeug
      • CHF 8‘000 (vgl. PBV 76 Abs. 1)
    • Anspruch aus verspäteter Ablieferung
      • Entschädigung darf den Transportpreis nicht übersteigen (vgl. PBV 76 Abs. 2)
    • Haftungsausschluss für im Fahrzeug zurückgelassene Gegenstände
      • Das Transportunternehmen haftet nicht für die Beschädigung oder den Verlust von Gegenständen, die auf dem Motorfahrzeug gelassen werden (PBV 76 Abs. 3, Satz 1)
      • Für die Beschädigung oder den Verlust von Gegenständen, die im Fahrzeug transportiert werden, haftet es nur, wenn die Schäden auf sein Verschulden zurückzuführen sind (PBV 76 Abs. 3, Satz 2)

Anspruchsanmeldung

  • Anzeigefrist
    • Unverzügliche Anspruchsanmeldung (VPB 61 Abs. 3)
  • Verwirkung
    • 30 Tage nach Ereigniseintritt verwirkt der gegenüber dem Transportunternehmen nicht geltend gemachte Schaden (vgl. PBG 47 Abs. 1)
  • Verweisung des EBG auf das PBG
    • Das Eisenbahngesetz (EBG) erklärt für Sachschäden ausschliesslich das PBG als für anwendbar (vgl. EBG 40b)

Verjährung / Rechtsweg

  • Verjährungsfrist
    • ein Jahr (PBG 48), wobei die Frist zwischen Geltendmachung und Rückweisung durch den Beförderer still steht
  • Zuständigkeit
    • Zivilgerichte (PBG 56 Abs. 1)
  • Verfahren
    • Zivilprozessverfahren (PBG 56 Abs. 1)

Gesetzestexte

Literatur

  • WIEDE ANDREAS, Reiserecht – Schweizer Handbuch zu den Verträgen über Reiseleistungen, Zürich / Basel / Genf 2014, 21 ff.
  • KREPPER PETER, Handbuch Tourismusrecht, 2. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2014, 117 ff.

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