Für die Geltendmachung der Konsumenten-Ansprüche nach der Reiserückkehr sind zu beachten:
Grundlage
- PRG
- Keine PRG-Regelung
- OR Allgemeiner Teil
- Anwendbarkeit der allgemeinen Regeln zur Verjährung (OR 127 ff.)
Anwendbarkeit der allgemeinen Verjährungsregeln
- Verjährungsfrist (umstritten)
- Herrschende Meinung
- 10 Jahre (OR 127)
- Anderer Meinung
- 1 Monat Verwirkungsfrist (MARTINELLI, siehe Box)
- 1 Jahr (ROBERTO, siehe Box)
- Herrschende Meinung
- Weitere Detailinformationen
Abweichende ARB-Klauseln
- Entgegenstehende Klauseln in den ARB gelten als nichtig (vgl. PRG 19)
Literatur
- STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 369 (10 Jahre)
- MARTINELLI ALESSANDRO, Die Haftung bei Pauschalreisen im schweizerischen, französischen und deutschen Recht, Basel/Frankfurt 1997, S. 204 (1 Monat Verwirkungsfrist, also nicht unterbrechbar)
- ROBERTO VITO, BSK OR I, N 14 zu PRG 14/15 (1 Jahr)
- HANGARTNER SANDRO, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 184