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Reiserecht

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Reisemangel-Art

Rechtsgebiet:
Reiserecht
Stichworte:
Reiserecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Reisemangel kann unterschiedlicher Ausprägung sein und entsprechend unterschiedlich die Folgen:

Mangelhaftigkeit Gesamtleistungsbündel

  • Organisationsmängel
  • Modifikationen des Reiseprogramms

Mangelhaftigkeit einzelner Reiseleistungen

  • Beförderung (Transport)
  • Unterkunft (Sauberkeit, Lärm, Service etc.)
  • Verpflegung (ausfallende Mahlzeiten, Ungeniessbarkeit o.ä.)
  • Wasserverschmutzung
  • Modifikationen der Leistungen

Fehlen einer vertraglich zugesicherten Eigenschaft

  • Zusicherungen
    • Veranstalterangaben, die dem Konsumenten mitgeteilt wurden
      • in Angeboten, d.h.
        • in Reiseprospekten
        • in Zeitungsannoncen
        • auf Internetseiten
        • in Fotos oder in Skizzen
      • in Angaben
        • vor Vertragsschluss (PRG 6, PRG 4 Abs. 1 + 2)
        • von Bestätigungen
        • zu Sonderwünschen des Konsumenten (PRG 6 Abs. 1 lit. c)
    • Abgrenzung
      • Von zugesicherten Eigenschaften sind zu unterscheiden
        • ohne weiteres erkennbare übertriebe Anpreisungen in der Werbung wie
          • Traumstrand
          • Ferien im Paradies
      • Ausnahme
        • Krasser Widerspruch des SOLL-Zustandes zur Wirklichkeit (IST-Zustand), trotz übertriebener Anpreisung
  • Relevanz
    • Die Absenz einer zugesicherten Eigenschaft ist immer ein Reisemangel
  • Ohne Relevanz
    • Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Reise oder nicht
    • Beeinträchtigung der Wert der Reise oder nicht
  • Berechtigte Erwartungshaltung
    • Der Konsument darf berechtigt erwarten, dass zugesicherte Eigenschaften erfüllt werden
  • Wirkung
    • Reisemangel

Fehlen einer vorausgesetzten Eigenschaft

  • Relevanz
    • Das Fehlen der vorausgesetzten Eigenschaft ist nur relevant bei
      • Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Reise oder
      • Beeinträchtigung des Wertes der Reise
  • Vorausgesetzte Eigenschaft
    • Bestimmung nach dem Vertrauensprinzip
    • Frage, was ein durchschnittlicher und nicht speziell empfindlicher Konsument der Zielgruppe erwarten musste und durfte, und zwar unter Berücksichtigung
      • Reisetyp
        • Familienreise
        • Seniorenreise
        • Frauenreise
        • Jugendreise
      • Reisezweck
        • Badeurlaub
        • Sprachreise
        • Studienreise
        • Wanderreise
        • Expedition
      • Kategorie
      • Reisepreis
      • Reisebeschreibung in
        • Prospekt
        • Mitteilung (PRG 4 Abs. 1 + 2)
        • Reisebestätigung (PRG 6)

Ohne Zusicherung und ohne Beeinträchtigung von Wert oder Tauglichkeit der Reise bei den vorausgesetzten Eigenschaften

  • muss der Veranstalter nicht für Reisemängel einstehen

Relativierung des zugesicherten Qualitätsniveaus im Zielland durch Landes- und Ortsüblichkeit-Hinweis (ARB, Reisebestätigung o.ä.)

  • Unschädlichkeit von ARB-Hinweisen auf relevante Abweichungen vom heimischen Standard zwecks Dämpfung der Konsumentenerwartung
    • in fremden Ländern
    • bei anderen Gebräuchen und Gewohnheiten bzw. Sitten
      • Essen
      • Sauberkeit
      • Lärm
  • Nur die objektive und vollständige vorvertragliche Reisinformation
    • vermag die SOLL-Beschaffenheit der Reise zu beeinflussen

Gesetzestexte

Literatur

  • STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 334 ff.
  • ROBERTO VITO, BSK OR I, N 3 ff. zu PRG 12
  • FRANK RICHARD, Bundesgesetz über Pauschalreisen vom 18. Juni 1993, Kurzkommentar, Zürich 1994, N 13 zu PRG 12
  • HANGARTNER SANDRO, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 104 – 106, S. 112 und S. 115

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