Der Reisemangel kann unterschiedlicher Ausprägung sein und entsprechend unterschiedlich die Folgen:
Mangelhaftigkeit Gesamtleistungsbündel
- Organisationsmängel
- Modifikationen des Reiseprogramms
Mangelhaftigkeit einzelner Reiseleistungen
- Beförderung (Transport)
- Unterkunft (Sauberkeit, Lärm, Service etc.)
- Verpflegung (ausfallende Mahlzeiten, Ungeniessbarkeit o.ä.)
- Wasserverschmutzung
- Modifikationen der Leistungen
Fehlen einer vertraglich zugesicherten Eigenschaft
- Zusicherungen
- Veranstalterangaben, die dem Konsumenten mitgeteilt wurden
- in Angeboten, d.h.
- in Reiseprospekten
- in Zeitungsannoncen
- auf Internetseiten
- in Fotos oder in Skizzen
- in Angaben
- vor Vertragsschluss (PRG 6, PRG 4 Abs. 1 + 2)
- von Bestätigungen
- zu Sonderwünschen des Konsumenten (PRG 6 Abs. 1 lit. c)
- in Angeboten, d.h.
- Abgrenzung
- Von zugesicherten Eigenschaften sind zu unterscheiden
- ohne weiteres erkennbare übertriebe Anpreisungen in der Werbung wie
- Traumstrand
- Ferien im Paradies
- ohne weiteres erkennbare übertriebe Anpreisungen in der Werbung wie
- Ausnahme
- Krasser Widerspruch des SOLL-Zustandes zur Wirklichkeit (IST-Zustand), trotz übertriebener Anpreisung
- Von zugesicherten Eigenschaften sind zu unterscheiden
- Veranstalterangaben, die dem Konsumenten mitgeteilt wurden
- Relevanz
- Die Absenz einer zugesicherten Eigenschaft ist immer ein Reisemangel
- Ohne Relevanz
- Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Reise oder nicht
- Beeinträchtigung der Wert der Reise oder nicht
- Berechtigte Erwartungshaltung
- Der Konsument darf berechtigt erwarten, dass zugesicherte Eigenschaften erfüllt werden
- Wirkung
- Reisemangel
Fehlen einer vorausgesetzten Eigenschaft
- Relevanz
- Das Fehlen der vorausgesetzten Eigenschaft ist nur relevant bei
- Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Reise oder
- Beeinträchtigung des Wertes der Reise
- Das Fehlen der vorausgesetzten Eigenschaft ist nur relevant bei
- Vorausgesetzte Eigenschaft
- Bestimmung nach dem Vertrauensprinzip
- Frage, was ein durchschnittlicher und nicht speziell empfindlicher Konsument der Zielgruppe erwarten musste und durfte, und zwar unter Berücksichtigung
- Reisetyp
- Familienreise
- Seniorenreise
- Frauenreise
- Jugendreise
- Reisezweck
- Badeurlaub
- Sprachreise
- Studienreise
- Wanderreise
- Expedition
- Kategorie
- Reisepreis
- Reisebeschreibung in
- Prospekt
- Mitteilung (PRG 4 Abs. 1 + 2)
- Reisebestätigung (PRG 6)
- Reisetyp
Ohne Zusicherung und ohne Beeinträchtigung von Wert oder Tauglichkeit der Reise bei den vorausgesetzten Eigenschaften
- muss der Veranstalter nicht für Reisemängel einstehen
Relativierung des zugesicherten Qualitätsniveaus im Zielland durch Landes- und Ortsüblichkeit-Hinweis (ARB, Reisebestätigung o.ä.)
- Unschädlichkeit von ARB-Hinweisen auf relevante Abweichungen vom heimischen Standard zwecks Dämpfung der Konsumentenerwartung
- in fremden Ländern
- bei anderen Gebräuchen und Gewohnheiten bzw. Sitten
- Essen
- Sauberkeit
- Lärm
- Nur die objektive und vollständige vorvertragliche Reisinformation
- vermag die SOLL-Beschaffenheit der Reise zu beeinflussen
Gesetzestexte
Art. 12 PRG Beanstandung
1 Der Konsument muss jeden Mangel bei der Erfüllung des Vertrages, den er an Ort und Stelle feststellt, so bald wie möglich schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form gegenüber dem betreffenden Dienstleistungsträger sowie gegenüber dem Veranstalter oder dem Vermittler beanstanden.
2 Im Fall einer Beanstandung bemüht sich der Veranstalter, der Vermittler oder seine örtliche Vertretung nach Kräften um geeignete Lösungen.
Art. 13 PRG Ersatzmassnahmen
1 Wird nach der Abreise ein erheblicher Teil der vereinbarten Leistungen nicht erbracht oder stellt der Veranstalter fest, dass er einen erheblichen Teil der vorgesehenen Leistungen nicht erbringen kann, so hat er:
- angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Pauschalreise weiter durchgeführt werden kann;
- den dem Konsumenten daraus entstandenen Schaden zu ersetzen; die Höhe des Schadenersatzes entspricht dem Unterschied zwischen dem Preis der vorgesehenen und jenem der erbrachten Dienstleistungen.
2 Können diese Vorkehrungen nicht getroffen werden oder lehnt sie der Konsument aus wichtigen Gründen ab, so hat der Veranstalter für eine gleichwertige Beförderungsmöglichkeit zu sorgen, mit welcher der Konsument zum Ort der Abreise zurückkehren oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort reisen kann. Ausserdem hat er den dem Konsumenten daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
3 Die Massnahmen dieses Artikels begründen keinen Preisaufschlag.
Art. 14 PRG Haftung; Grundsatz
1 Der Veranstalter oder der Vermittler, der Vertragspartei ist, haftet dem Konsumenten für die gehörige Vertragserfüllung unabhängig davon, ob er selbst oder andere Dienstleistungsträger die vertraglichen Leistungen zu erbringen haben.
2 Der Veranstalter und der Vermittler können gegen andere Dienstleistungsträger Rückgriff nehmen.
3 Vorbehalten bleiben die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen Beschränkungen der Entschädigung bei Schäden aus Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung des Vertrages.
Art. 15 PRG Ausnahmen
1 Der Veranstalter oder der Vermittler haftet dem Konsumenten nicht, wenn die Nichterfüllung oder die nicht gehörige Erfüllung des Vertrages zurückzuführen ist:
- auf Versäumnisse des Konsumenten;
- auf unvorhersehbare oder nicht abwendbare Versäumnisse Dritter, die an der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht beteiligt sind;
- auf höhere Gewalt oder auf ein Ereignis, welches der Veranstalter, der Vermittler oder der Dienstleistungsträger trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnte.
2 In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben b und c muss sich der Veranstalter oder der Vermittler, der Vertragspartei ist, darum bemühen, dem Konsumenten bei Schwierigkeiten Hilfe zu leisten.
Art. 16 PRG Beschränkung und Wegbedingung der Haftung
1 Die Haftung für Personenschäden, die aus der Nichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung des Vertrages entstehen, kann vertraglich nicht beschränkt werden.
2 Für andere Schäden kann die Haftung vertraglich auf das Zweifache des Preises der Pauschalreise beschränkt werden, ausser bei absichtlich oder grobfahrlässig zugefügten Schäden.
Literatur
- STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 334 ff.
- ROBERTO VITO, BSK OR I, N 3 ff. zu PRG 12
- FRANK RICHARD, Bundesgesetz über Pauschalreisen vom 18. Juni 1993, Kurzkommentar, Zürich 1994, N 13 zu PRG 12
- HANGARTNER SANDRO, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 104 – 106, S. 112 und S. 115
Judikatur
- KG VD vom 19.05.2004, in: JKR 2004, S. 345
- OGer ZH vom 25.08.1983, in: ZR 1984, Nr. 33, S. 36 f.