Hat der Konsument eine Reiseleistung erhalten, deren Qualität weniger oder schlechter als vereinbart ist und hat er konform gerügt und aus einer mindere Ersatzmassnahme eine minderwertige Leistung erhalten, kann er eine Preisminderung, die nachfolgend erläuterten Prinzipien folgt, geltend machen:
Definition
- Preisminderung = Recht des Reisenden auf Preisreduktion infolge Reisemangels
Grundlage
- PRG 13 Abs. 1 lit. b
Rechtsnatur
- Preisreduktionsanspruch wegen Reisemangels
Ziel
- Nachträgliche mängelbedingte Herstellung des geldwerten Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung
Preisreduktion
Reduktionsursache
- nach Ersatzmassnahme
- fortbestehende Reisemängel
- Reisemängel bis zu ihrer Beseitigung
- durch Selbstabhilfe behobene Reisemängel
- mangelhafte Reiseersatzleistungen
Preisminderungsgrundlage
- nicht der Preis der einzelnen Reiseleistung, sondern der Gesamtpreis der Reise
- Pauschalreise ist eben mehr als nur die Addition aller Einzelleistungen und
- jeder Reisemangel einer Einzelreiseleistung wirkt sich auf die Qualität der Gesamtreise aus
Berechnungsmethode
- Relative Berechnungsmethode
- Reisepreisreduktion in dem Wert der mangelhafte Reiseteilleistung zum Wert der Gesamtreise bei mängelfreier Erbringung
- Keine schematische Anwendung dieser relativen Berechnungsmethode
- Berücksichtigung folgender Aspekte für die Ermittlung einer angemessenen Preisminderung
- Art des Reisemangels
- Dauer des Reisemangels
- Intensität des Reisemangels
- Auswirkungen auf andere Reiseleistungen
- Reisecharakter
- Spezielle Bedeutung der mangelhaften Reiseteilleistung im Rahmen der Gesamtreise
- Fragestellung für die Beurteilung
- War die Reise nur bei einer kleinen Teilleistung fehlerbehaftet oder war die Reise für den Konsumenten nutzlos (zB Rückkehr ins Heimatland)
- Berücksichtigung folgender Aspekte für die Ermittlung einer angemessenen Preisminderung
Quantität
- Die Preisminderung kann betragen
- Im Extremfall: 100 % Preisminderung
- Im Falle der Nichtverfügbarkeit einer Tages-Attraktion während einer 14-tägigen Reise: 1/14 Preisminderung
Preisminderung mittels Tabelle
- Schweiz
- Die schematische Reduzierung des Reisepreises nach Prozentsätzen je nach Mängelart ist in der Schweiz umstritten und erlaubt es nicht, den Besonderheiten der konkreten Reise Rechnung zu tragen
- Deutschland
- In Deutschland wird die Preisminderung mittels der sog. „Frankfurter Tabelle“ ermittelt
- Dies mag bei standardisierten Massenreisen aus dem Katalog oder dem Internet ein einfaches und der schnellen Rechtssicherheit dienendes Ermittlungsverfahren bilden
- Link zur „Frankfurter Tabelle“
- Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung | europakonsument.at
- Frankfurter Tabelle für schweizerische Reisemängel
- Die „Frankfurter Tabelle“ ist bestenfalls ein Orientierungsmittel
Teilrückzahlungspflicht
- Vorauszahlungsbedingte Rückzahlung im Preisminderungsfalle
- Infolge branchenüblicher Reisepreis-Vorauszahlung hat der Veranstalter bei Preisminderung eines Teilrückzahlung vorzunehmen
Gesetzestexte
Art. 12 PRG Beanstandung
1 Der Konsument muss jeden Mangel bei der Erfüllung des Vertrages, den er an Ort und Stelle feststellt, so bald wie möglich schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form gegenüber dem betreffenden Dienstleistungsträger sowie gegenüber dem Veranstalter oder dem Vermittler beanstanden.
2 Im Fall einer Beanstandung bemüht sich der Veranstalter, der Vermittler oder seine örtliche Vertretung nach Kräften um geeignete Lösungen.
Art. 13 PRG Ersatzmassnahmen
1 Wird nach der Abreise ein erheblicher Teil der vereinbarten Leistungen nicht erbracht oder stellt der Veranstalter fest, dass er einen erheblichen Teil der vorgesehenen Leistungen nicht erbringen kann, so hat er:
- angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Pauschalreise weiter durchgeführt werden kann;
- den dem Konsumenten daraus entstandenen Schaden zu ersetzen; die Höhe des Schadenersatzes entspricht dem Unterschied zwischen dem Preis der vorgesehenen und jenem der erbrachten Dienstleistungen.
2 Können diese Vorkehrungen nicht getroffen werden oder lehnt sie der Konsument aus wichtigen Gründen ab, so hat der Veranstalter für eine gleichwertige Beförderungsmöglichkeit zu sorgen, mit welcher der Konsument zum Ort der Abreise zurückkehren oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort reisen kann. Ausserdem hat er den dem Konsumenten daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
3 Die Massnahmen dieses Artikels begründen keinen Preisaufschlag.
Art. 14 PRG Haftung; Grundsatz
1 Der Veranstalter oder der Vermittler, der Vertragspartei ist, haftet dem Konsumenten für die gehörige Vertragserfüllung unabhängig davon, ob er selbst oder andere Dienstleistungsträger die vertraglichen Leistungen zu erbringen haben.
2 Der Veranstalter und der Vermittler können gegen andere Dienstleistungsträger Rückgriff nehmen.
3 Vorbehalten bleiben die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen Beschränkungen der Entschädigung bei Schäden aus Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung des Vertrages.
Art. 15 PRG Ausnahmen
1 Der Veranstalter oder der Vermittler haftet dem Konsumenten nicht, wenn die Nichterfüllung oder die nicht gehörige Erfüllung des Vertrages zurückzuführen ist:
- auf Versäumnisse des Konsumenten;
- auf unvorhersehbare oder nicht abwendbare Versäumnisse Dritter, die an der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht beteiligt sind;
- auf höhere Gewalt oder auf ein Ereignis, welches der Veranstalter, der Vermittler oder der Dienstleistungsträger trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnte.
2 In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben b und c muss sich der Veranstalter oder der Vermittler, der Vertragspartei ist, darum bemühen, dem Konsumenten bei Schwierigkeiten Hilfe zu leisten.
Art. 16 PRG Beschränkung und Wegbedingung der Haftung
1 Die Haftung für Personenschäden, die aus der Nichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung des Vertrages entstehen, kann vertraglich nicht beschränkt werden.
2 Für andere Schäden kann die Haftung vertraglich auf das Zweifache des Preises der Pauschalreise beschränkt werden, ausser bei absichtlich oder grobfahrlässig zugefügten Schäden.
Weiterführende Informationen
- Frankfurter Tabelle | europakonsument.at
Literatur
- STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 347 ff.
- ROBERTO VITO, BSK OR I, N 3 + N 6 zu PRG 13
- HANGARTNER SANDRO, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 122 f. + S. 133 f.
Judikatur
- CJ GE vom 13.05.2005
- ACJC/602/2005 (Kreuzfahrt)
- ACJC/1198/2003 (Safari in Tansania)
- ACJC/511/2004 (Mongolei)
Weiterführende Informationen
- Allgemeines
- Frankfurter Tabelle