Oft reagiert der Veranstalter nicht oder nicht genügend schnell, um eine Mängelbehebung vorzunehmen. Es bleibt dem Reisenden nur, selber tätig zu werden und selber Abhilfe zu schaffen. Kriterien dabei sind:
Definition
- Selbstabhilfe = Konsument schafft, wenn der Reiseveranstalter nicht oder nicht binnen angemessener Frist einen Reisemangel durch Ersatzvornahme behebt, selbst Abhilfe
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Grundlagen
- Rechtsgrundlage
- OR 366 Abs. 2 per analogia
- Tätigkeitsgrundlage
- Keine richterliche Ersatzvornahme-Bewilligung erforderlich
- Keine Fristansetzung für die Ersatzvornahme in folgenden Fällen notwendig
- Ersatzvornahme-Ablehnung durch den Veranstalter
- Fehlen einer örtlichen Veranstalter-Vertretung
- Notwendigkeit einer sofortigen Massnahme
Rechtsnatur
- Handeln in eigenem Namen, aber auf Rechnung des Veranstalters
- Modifizierter Erfüllungsanspruch (nicht Schadenersatzanspruch)
Ziel
- Eigene Sicherstellung der Reisedurchführung durch den Konsumenten
Aufwandersatzpflichten des Veranstalters
- Elemente der Aufwendungsersatzanspruches
- Selbstabhilfekosten
- Aufwendungen (zB Ersatzhotel)
- Mehrkosten (wenn zB kein passgenaues Hotel frei ist)
- Gleichwertige Reise nicht erhältlich
- Konsument darf auf höherwertige Leistung zurückgreifen, wobei auch diese Mehrkosten ersatzfähig sind
- Kein oder nur beschränkter Überblick des Konsumenten über die Angebote im Zielland
- Kleine Fehleinschätzungen bei einer Selbsthilfeaktion dürfen daher dem Konsumenten nicht zum Nachteil gereichen
- Unverhältnismässiger Aufwand der Selbstabhilfe
- Ob und inwieweit der Veranstalter zum Aufwendungsersatz verpflichtet ist, muss im individuell konkreten Einzelfall beurteilt werden
- Gleichwertige Reise nicht erhältlich
- Massgeblichkeit des Reisezuschnitts
- Keine Exkulpationsmöglichkeit des Veranstalters
- Weil der Aufwendungsersatz nicht Schadenersatz ist, hat der Veranstalter keine Möglichkeit, sich zu exkulpieren, d.h. zu entlasten
- Der Veranstalter kann sich daher nicht durch Anrufung folgender Tatbestände exkulpieren:
- Unvorhersehbare oder unabwendbare Versäumnisse Dritter (PRG 15 Abs. 1 lit. b)
- Höhere Gewalt und nicht vorhersehbare Ereignisse (PRG 15 Abs. 1 lit. c)
Wirkung der Ersatzvornahme
- Durch die Ersatzvornahme wird die Vertragspflicht erfüllt und erlischt
Gesetzestexte
Art. 12 PRG Beanstandung
1 Der Konsument muss jeden Mangel bei der Erfüllung des Vertrages, den er an Ort und Stelle feststellt, so bald wie möglich schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form gegenüber dem betreffenden Dienstleistungsträger sowie gegenüber dem Veranstalter oder dem Vermittler beanstanden.
2 Im Fall einer Beanstandung bemüht sich der Veranstalter, der Vermittler oder seine örtliche Vertretung nach Kräften um geeignete Lösungen.
Art. 13 PRG Ersatzmassnahmen
1 Wird nach der Abreise ein erheblicher Teil der vereinbarten Leistungen nicht erbracht oder stellt der Veranstalter fest, dass er einen erheblichen Teil der vorgesehenen Leistungen nicht erbringen kann, so hat er:
- angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Pauschalreise weiter durchgeführt werden kann;
- den dem Konsumenten daraus entstandenen Schaden zu ersetzen; die Höhe des Schadenersatzes entspricht dem Unterschied zwischen dem Preis der vorgesehenen und jenem der erbrachten Dienstleistungen.
2 Können diese Vorkehrungen nicht getroffen werden oder lehnt sie der Konsument aus wichtigen Gründen ab, so hat der Veranstalter für eine gleichwertige Beförderungsmöglichkeit zu sorgen, mit welcher der Konsument zum Ort der Abreise zurückkehren oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort reisen kann. Ausserdem hat er den dem Konsumenten daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
3 Die Massnahmen dieses Artikels begründen keinen Preisaufschlag.
Art. 14 PRG Haftung; Grundsatz
1 Der Veranstalter oder der Vermittler, der Vertragspartei ist, haftet dem Konsumenten für die gehörige Vertragserfüllung unabhängig davon, ob er selbst oder andere Dienstleistungsträger die vertraglichen Leistungen zu erbringen haben.
2 Der Veranstalter und der Vermittler können gegen andere Dienstleistungsträger Rückgriff nehmen.
3 Vorbehalten bleiben die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen Beschränkungen der Entschädigung bei Schäden aus Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung des Vertrages.
Art. 15 PRG Ausnahmen
1 Der Veranstalter oder der Vermittler haftet dem Konsumenten nicht, wenn die Nichterfüllung oder die nicht gehörige Erfüllung des Vertrages zurückzuführen ist:
- auf Versäumnisse des Konsumenten;
- auf unvorhersehbare oder nicht abwendbare Versäumnisse Dritter, die an der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht beteiligt sind;
- auf höhere Gewalt oder auf ein Ereignis, welches der Veranstalter, der Vermittler oder der Dienstleistungsträger trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnte.
2 In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben b und c muss sich der Veranstalter oder der Vermittler, der Vertragspartei ist, darum bemühen, dem Konsumenten bei Schwierigkeiten Hilfe zu leisten.
Art. 16 PRG Beschränkung und Wegbedingung der Haftung
1 Die Haftung für Personenschäden, die aus der Nichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung des Vertrages entstehen, kann vertraglich nicht beschränkt werden.
2 Für andere Schäden kann die Haftung vertraglich auf das Zweifache des Preises der Pauschalreise beschränkt werden, ausser bei absichtlich oder grobfahrlässig zugefügten Schäden.
Literatur
- STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 349 f.
- ROBERTO VITO, BSK OR I, N 5 zu PRG 13
- HANGARTNER SANDRO, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 129 f.