Viele in- und ausländische Veranstalter bieten Kreuzfahrten auf dem Meer (auf der hohen See) an. Die Kreuzfahrten beinhalten die mehrtägige Beförderung des Schiffgasts, Unterkunft, Verpflegung, begleitete Landausflüge (Landgänge) und vieles mehr, alles zu einem Gesamtpreis. Damit sind Kreuzfahrten ausnahmslos Pauschalreisen.
Für die in der Schweiz verkauften Kreuzfahrten gilt daher das Pauschalreisegesetz. Die vertraglichen Rechte und Pflichten, das anwendbares Recht und Gerichtsstand sind vom Vertrag, von der Art und vom Ort des Vertragsschlusses abhängig. Für die einzelnen Anknüpfungspunkte und Problemkreise sei verwiesen auf:
Die Haftung zur See, insbesondere bei der Kreuzschifffahrt, ist – vorbehältlich der vertraglichen Rechtsanknüpfung mit dem Reeder / Veranstalter und allenfalls zulässiger Freizeichnungen – folgenden Kautelen unterworfen:
Grundlagen
- Bundesgesetz über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (Seeschifffahrtsgesetz (SSG); SR 747.30)
- Athener Übereinkommen vom 13.12.1974 (AÜ; SR 0.747.356.1), einschliesslich Londoner Zusatzprotokoll zum AÜ vom 01.11.2002
- Londoner Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung von Seeforderungen vom 19.11.1976 (LÜ; SR 0.747.331.53)
- Internationale Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung von Reisenden auf See vom 29.04.1961 (BÜ; SR 0.747.355.1
Rechtsnatur
- Internationale Abkommen
- Rechtsverbindliche Verträge zwischen den beigetretenen Staaten
- Vertragsparteien sind nur, aber immerhin die Staaten selbst
- Nur sofern ein Abkommen direkt anwendbar ist, können sich die Zugspassagiere darauf berufen
Bedeutung
- Elementar für die Haftung auf See
Anwendbares Recht
- Grundsätzlich
- Beurteilung im konkreten Einzelfall
- Anwendbares Recht bei Schweizer Schiff
- An Bord von Schweizer Schiffen auf hoher See ist ausschliesslich Schweizer Bundesrecht anwendbar, auch in Territorialgewässern, sofern dort nicht zwingend das Recht des Uferstaates anwendbar ist (SSG 4 Abs. 1)
- Gerichtsstand bei Schweizer Schiff
- Unerlaubte Handlungen und zivilrechtliche Ansprüche aus dem SSG an Bord eines Schweizer Schiffes
- Gerichtsstand für Klagen ist Basel, sofern in der Schweiz kein anderer Gerichtsstand gegeben ist (vgl. SSG 14)
- Unerlaubte Handlungen und zivilrechtliche Ansprüche aus dem SSG an Bord eines Schweizer Schiffes
Haftungsnormen
- Haftung des Reeders
- Die Haftung für Schäden durch den Schiffseigner (Reeder) und sein Recht auf Regress auf den Tour Operator (TO) wird durch SSG 48 bestimmt
- Beschränkung der Haftung
- In SSG 49 wird für die Höchsthaftungsbeträge auf das Londoner Übereinkommen verwiesen
Haftungserhöhung
- Abrede über Haftungserhöhung
- Der Beförderer und der Reisende können ausdrücklich und schriftlich höhere Haftungshöchstbeträge, als im Athener-Ü 7 und 8 vorgesehen, vereinbaren (vgl. Athener-Ü 10 Ziffer 1)
- Zinsen und Verfahrenskosten
- Zinsen und Verfahrenskosten fallen nicht unter die Haftungshöchstbeträge von Athener-Ü 7 und 8 (siehe nachfolgende Liste) (vgl. Athener-Ü 10 Ziffer 2)
Verschuldensnachweis
- Dem Schiffspassagier (Kläger) obliegt gemäss Athener-Übereinkommen 3 der Nachweis des adäquat kausalen Verschuldens des Schiffsführers für Schäden aus Tod, Körperverletzung oder Verlust resp. Beschädigung des Reisgepäcks (Athener-Ü 3 Ziffer 1)
Beförderer-Haftung bei Ausführung durch einen Dritten
- Reeder – Subreeder
- Der Beförderer haftet auch dann, wenn er die Beförderung einem Dritten übertragen hat (vgl. Athener-Ü 4 Ziffer 1)
- TO > Reeder
- Der Schweizer Tour Operator (CH-TO), der im Rahmen des Pauschalreisevertrages den Beförderungsvertrag abschliesst, gilt als Beförderer (vgl. Athener-Ü 1 Ziffer 1.a
- Vorbehalt
- Gemäss PRG 19 ist das Pauschalreisegesetz zwingend, nicht aber internationalen Beförderungen (vgl. Athener-Ü 1 Ziffer 9)
- Rückvorbehalt
- Für Schweizer Tour Operator (CH-TO) können indessen die Haftungsnormen des Athener-Ü (vgl. Art. 2 Ziffer und Art. 14) auch bei Pauschalreisen trotzdem gelten
- Vorbehalt
- Der Schweizer Tour Operator (CH-TO), der im Rahmen des Pauschalreisevertrages den Beförderungsvertrag abschliesst, gilt als Beförderer (vgl. Athener-Ü 1 Ziffer 1.a
Beweislast
- Beweislast des Schiffsgasts (Kläger)
- Die Beweislast dafür, dass das den Schaden verursachende Ereignis während der Beförderung eingetreten ist, und für das Ausmass des Schadens liegt beim Schiffsgast (Kläger) (Athener-Ü 3 Ziffer 2)
- Verschuldensvermutung bei Schiffsunglück
- Das Verschulden des Beförderers wird – bis zum Beweis des Gegenteils – vermutet, wenn der Tod oder die Körperverletzung des Reisenden oder der Verlust der Beschädigung von Kabinengepäck durch Schiffbruch, Zusammenstoss, Strandung, Explosion, Feuer oder durch einen Schiffsmangel entstanden ist oder mit diesen Ereignissen in Zusammenhang steht (vgl. Athener-Ü 3 Ziffer 3)
Haftungsregeln
- Haftung für Verspätung
- p.m.
- Haftung für Verlust oder Beschädigung von Kabinengepäck
- Beschränkung auf einen Betrag von 833 Rechnungseinheiten je Reisenden und je Beförderung (Athener-Ü 8 Ziffer 1)
- Haftung für Verlust oder Beschädigung von Fahrzeugen (inkl. Gepäck auf Fz)
- Beschränkung auf einen Betrag von 3333 Rechnungseinheiten je Reisenden und je Beförderung (Athener-Ü 8 Ziffer 2)
- Haftung für Verlust oder Beschädigung allen anderen als des in Athener-Ü 8/1 und 8/2 erwähnten Gepäcks
- Beschränkung auf einen Betrag von 1200 Rechnungseinheiten je Reisenden und je Beförderung (Athener-Ü 8 Ziffer 3)
- Haftung für Wertsachen
- Nur im Falle der Hinterlegung beim Beförderer zur sicheren Aufbewahrung, Beschränkung auf einen Betrag von 1200 Rechnungseinheiten je Reisenden und je Beförderung (Athener-Ü 5 i.V.m. 8 Ziffer 3)
- Haftung für Tod oder Körperverletzung eines Reisenden
- Beschränkung auf einen Betrag von 46666 Rechnungseinheiten je Reisenden und je Beförderung (Athener-Ü 7 Ziffer 1 Satz 1)
- Setzt das angerufene Gericht die Entschädigung in Form einer Rente fest, darf der Kapitalwert der Rente den hievor genannten Höchstbetrag nicht übersteigen (Athener-Ü 7 Ziffer 1 Satz 2)
- Ungeachtet von Athener-Ü 7/1 kann das innerstaatliche Recht einer Vertragspartei jedoch für die Beförderer, die Angehörige dieses Staates sind, die Haftung für jeden Reisenden auf einen höheren Betrag festsetzen (Athener-Ü 7 Ziffer 2)
- Vereinbarung eines höheren Betrages zwischen Beförderer und Reisendem
- Siehe „Haftungserhöhung“ oben
- Vgl. auch Athener-Ü 10
- Exkurs: Haftungsbeschränkung für Schweizer-Tour Operator (CH-TO)
- Keine Wegbedingung der Haftung bei Personenschäden
- Die Haftung für Personenschäden, die aus der Nichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung des Vertrages entstehen, kann vertraglich nicht beschränkt werden (PRG 16 Abs. 1)
- Haftungsbeschränkung für andere als Personenschäden
- Für andere Schäden kann die Haftung vertraglich auf das Zweifache des Preises der Pauschalreise beschränkt werden, ausser bei absichtlich oder grobfahrlässig zugefügten Schäden (PRG 16 Abs. 2)
- Keine Wegbedingung der Haftung bei Personenschäden
Absicht oder Grobfahrlässigkeit des Beförderers
- Verlust des Rechts auf Haftungsbeschränkung
- Hat der Beförderer in Absicht oder mit Grobfahrlässigkeit gehandelt, entfallen die hievor erwähnten Haftungslimiten (vgl. Athener-Ü 13)
Selbstverschulden des Reisenden
- Fällt dem Reisenden ein Selbstverschulden zur Last, hat er den Schaden ganz oder teilweise selber zu tragen (vgl. Athener-Ü 6)
Schadenanzeige
- Anzeige des Verlusts oder Beschädigung von Gepäck
- Gegenstand
- Äusserlich erkennbare Gepäckbeschädigung
- Kabinengepäck
- Anzeige (Rüge) vor oder im Zeitpunkt der Ausschiffung des Reisenden
- Anderes Gepäck
- Anzeige (Rüge) vor oder im Zeitpunkt der Aushändigung
- Kabinengepäck
- Äusserlich nicht erkennbare Gepäckbeschädigung oder Gepäckverlust
- Anzeige (Rüge) innerhalb von 15 Tagen
- ab dem Tag der Ausschiffung
- ab dem Tag der Aushändigung
- nach dem Zeitpunkt, an dem die Aushändigung hätte erfolgen sollen
- Anzeige (Rüge) innerhalb von 15 Tagen
- Äusserlich erkennbare Gepäckbeschädigung
- Form
- Schriftform
- Keine schriftliche Anzeige
- Gemeinsam Prüfung und Feststellung im Empfangszeitpunkt (vgl. Athener-Ü 15 Ziffer 3)
- Gegenstand
- Beschädigungslosigkeits-Vermutung
- Hält der Reisende die vorgenannten Schadenanzeige-Vorschriften nicht ein, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass er sein Gepäck unbeschädigt erhalten hat (vgl. Athener-Ü 15 Ziffer 2)
Gerichtsstand
- Kläger-Wahlgerichtsstand (Athener-Ü 17 Ziffer 1)
- Eine Klage nach dem Athener-Übereinkommen ist nach Wahl des Klägers vor einem der nachstehend angeführten Gerichte zu erheben, vorausgesetzt, dass das Gericht seinen Sitz in einem Vertragsstaat hat:
- dem Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Hauptniederlassung des Beklagten;
- dem Gericht des in dem Beförderungsvertrag bestimmten Abgangs- oder Bestimmungsort;
- einem Gericht des Staates, in dem sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers befindet, sofern der Beklagte eine Niederlassung in diesem Staat hat und der Gerichtsbarkeit dieses Staates unterworfen ist; oder
- einem Gericht des Staates, in dem der Beförderungsvertrag geschlossen wurde, sofern der Beklagte eine Niederlassung in diesem Staat hat und der Gerichtsbarkeit dieses Staates unterworfen ist.
- Eine Klage nach dem Athener-Übereinkommen ist nach Wahl des Klägers vor einem der nachstehend angeführten Gerichte zu erheben, vorausgesetzt, dass das Gericht seinen Sitz in einem Vertragsstaat hat:
- Gerichtsstandsvereinbarung (Athener-Ü 17 Ziffer 2)
- Nach Eintritt des Ereignisses, das den Schaden verursacht hat, können die Parteien die Zuständigkeit des Gerichts oder eines Schiedsgerichts vereinbaren, dem der Rechtsstreit vorgelegt werden soll.
Verjährung
- Verjährungsfrist (Athener-Ü 16 Ziffer 1)
- Klagen auf Schadenersatz wegen Todes oder Körperverletzung eines Reisenden oder wegen Verlust oder Beschädigung von Gepäck verjähren in zwei Jahren
- Beginn der Verjährungsfrist (Athener-Ü 16 Ziffer 2)
- Die Verjährungsfrist beginnt
- bei Körperverletzung mit dem Tag der Ausschiffung des Reisenden;
- bei Tod während der Beförderung mit dem Tag, an dem der Reisende hätte ausgeschifft werden sollen, und bei Körperverletzung während der Beförderung, wenn diese den Tod des Reisenden nach der Ausschiffung zur Folge hat, mit dem Tag des Todes, vorausgesetzt, dass diese Frist einen Zeitraum von drei Jahren vom Tag der Ausschiffung an nicht überschreitet;
- bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck mit dem Tag der Ausschiffung oder mit dem Tag, an dem die Ausschiffung hätte erfolgen sollen, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.
- Die Verjährungsfrist beginnt
- Stillstand und Unterbrechung der Verjährungsfristen (Athener-Ü 16 Ziffer 3)
- Die Gründe für eine Hemmung und Unterbrechung der Verjährungsfristen bestimmen sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts; eine Klage nach diesem Übereinkommen kann jedoch in keinem Fall nach Ablauf von drei Jahren erhoben werden, gerechnet vom Tag der Ausschiffung des Reisenden oder von dem Tag, an dem die Ausschiffung hätte erfolgen sollen, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.
- Verlängerung der Verjährungsfrist (Athener-Ü 16 Ziffer 4)
- Ungeachtet von Athener-Ü 16/1, 16/2 und 16/3 kann die Verjährungsfrist durch Erklärung des Beförderers oder durch Vereinbarung der Parteien nach der Entstehung des Anspruchsgrunds verlängert werden
- Erklärung und Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
Gesetzestexte
Art. 4 SSG Geltungsbereich des schweizerischen Rechts
Geltungsbereich des schweizerischen Rechts
1 Auf hoher See gilt an Bord schweizerischer Seeschiffe ausschliesslich schweizerisches Bundesrecht. In Territorialgewässern gilt an Bord schweizerischer Seeschiffe schweizerisches Bundesrecht, soweit nicht der Uferstaat sein Recht zwingend anwendbar erklärt. In gleichem Umfang gilt bei einem Schiffbruch schweizerisches Recht für die Überlebenden.
2 Strafbare Handlungen im Sinne des Strafgesetzbuches und anderer bundesrechtlicher Strafbestimmungen, die an Bord eines schweizerischen Seeschiffes begangen worden sind, unterstehen jedoch dem schweizerischen Recht ohne Rücksicht auf den Ort, wo sich das Schiff im Zeitpunkt der Begehung der Tat befunden hat.
3 Die Strafbestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung unabhängig davon, ob die Tat im Ausland oder in der Schweiz begangen wurde.
4 Der Täter wird in der Schweiz nicht bestraft:
– wenn er im Ausland wegen des Verbrechens oder Vergehens endgültig freigesprochen wurde;
– wenn die Strafe, zu der er im Ausland wegen der gleichen Tat verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
Wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so wird der vollzogene Teil angerechnet.
Art. 14 SSG Zivilrechtspflege
Zivilrechtspflege
1 Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Beklagten besteht für alle dinglichen Klagen in Bezug auf ein im Register der schweizerischen Seeschiffe eingetragenes Schiff der Gerichtsstand in Basel.
2 Für alle Ansprüche aus unerlaubten, an Bord eines schweizerischen Seeschiffes begangenen Handlungen sowie für alle übrigen Zivilklagen aus diesem Gesetz besteht ein Gerichtsstand in Basel, sofern kein anderer Gerichtsstand in der Schweiz gegeben ist.
3 Für Klagen im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Beschränkung der Haftung des Reeders oder der gerichtlichen Bestätigung einer Dispache bei Havarie-Grosse besteht ein Gerichtsstand in Basel.
Art. 48 SSG Haftung des Reeders
Haftung des Reeders
1 Der Reeder haftet für den Schaden, den ein Mitglied der Schiffsbesatzung, ein Lotse oder eine weitere an Bord des Seeschiffes tätige Person in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen einem Dritten zugefügt haben, sofern er nicht beweist, dass diesen Hilfspersonen keinerlei Verschulden zur Last falle. Er haftet jedoch Personen, denen aus der gleichen Ursache vertragliche Schadenersatzansprüche zustehen, nur soweit, als diese gehen.
2 Der Reeder kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist. Ist der Reeder Mieter des Seeschiffes, so hat er gegen den Schiffseigentümer einen Rückgriffsanspruch nur wegen verborgener Konstruktionsmängel oder mangelhaften Unterhalts des Seeschiffes vor Beginn der Miete.
3 Der Reeder eines Öltankschiffes haftet für Verschmutzungsschäden nach den Artikeln 1-11 des Internationalen Übereinkommens vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und den dazugehörigen Protokollen vom 19. November 1976 und 27. November 1992, sobald diese in Kraft getreten sind.
Art. 49 SSG Beschränkung der Haftung
Beschränkung der Haftung
1 Für die Beschränkung der Haftung des Schiffseigentümers und des Reeders sowie der Haftung des Verfrachters und Seefrachtführers auch aus Verträgen über die Verwendung eines Seeschiffes gelten die Artikel 1-13 des Übereinkommens vom 19. November 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen.
1bis Bei Ölverschmutzungsschäden richtet sich die Haftungsbeschränkung nach dem Internationalen Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und den dazugehörigen Protokollen vom 19. November 1976 und 27. November 1992, sobald diese in Kraft getreten sind.
2 Ein die Beschränkung der Haftung ausschliessendes eigenes Verschulden des Schiffseigentümers, Reeders, Verfrachters oder Seefrachtführers ist von demjenigen zu beweisen, der sich darauf beruft.
Literatur
- WIEDE ANDREAS, Reiserecht – Schweizer Handbuch zu den Verträgen über Reiseleistungen, Zürich / Basel / Genf 2014, 95 ff.
- KREPPER PETER, Handbuch Tourismusrecht, 2. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2014, 134 ff.
Judikatur
- Kofferdiebstahl bei Musikkreuzfahrt
- BGE 130 III 182 ff.
Weiterführende Informationen
- Arbeitsrecht der Seeleute im Dienste von Reedern Schweizer Seeschiffe
Weiterführende Informationen
- Kreuzfahrtreisen
- Reiserecht allgemein