Begriff
- Novation = Tilgung der alten Schuld durch Begründung einer neuen
Grundlage
- OR 116 und 117
Voraussetzungen:
- Bestehende Forderung aus Vertrag oder ausservertraglicher Grundlage
- Neue Leistungspflicht muss vereinbart werden
- Parteien müssen sich einig sein, dass die neue Forderung die bisherige ersetzt (animus novandi)
Keine Vermutung der Novation
- Gemäss OR 116 Abs. 2 wird eine Novation nicht vermutet. Der Abschluss einer Novation hat derjenige zu beweisen, der sie behauptet (vgl. ZGB 8)
Rechtsfolge
- Untergang der alten und Entstehung einer neuen Schuld
- Einrederecht und Nebenrecht der alten Schuld gehen unter
Abgrenzung zur Abänderungen von Verträgen
- Einrede- und Nebenrechte gehen nicht unter
- Formvorschriften von OR 12 sind zu beachten
Sonderfall: Neuerung beim Kontokorrentverhältnis
- Die Einsetzung der einzelnen Posten in einen Kontokorrent hat keine Neuerung zur Folge
- Eine Neuerung ist jedoch anzunehmen, wenn der Saldo gezogen und anerkannt wird (vgl. OR 117 Abs. 2)
- Sicherheiten für einzelne Posten gehen trotz Neuerung nicht unter
Gesetzestexte
Art. 116 OR C. Neuerung / I. Im Allgemeinen
C. Neuerung
I. Im Allgemeinen
1 Die Tilgung einer alten Schuld durch Begründung einer neuen wird nicht vermutet.
2 Insbesondere bewirkt die Eingehung einer Wechselverbindlichkeit mit Rücksicht auf eine bestehende Schuld oder die Ausstellung eines neuen Schuld- oder Bürgschaftsscheines, wenn es nicht anders vereinbart wird, keine Neuerung der bisherigen Schuld.
Art. 117 OR C. Neuerung / II. Beim Kontokorrentverhältnis
II. Beim Kontokorrentverhältnis
1 Die Einsetzung der einzelnen Posten in einen Kontokorrent hat keine Neuerung zur Folge.
2 Eine Neuerung ist jedoch anzunehmen, wenn der Saldo gezogen und anerkannt wird.
3 Bestehen für einen einzelnen Posten besondere Sicherheiten, so werden sie, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung, durch die Ziehung und Anerkennung des Saldos nicht aufgehoben.