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Vertrag / Vertragsrecht

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Abgrenzung zur Obliegenheit

Datum:
08.07.2016
Update:
15.11.2022
Stichworte:
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Von den Leistungspflichten sind die sogenannten Obliegenheiten abzugrenzen.

Begriff

  • Obliegenheiten verlangen ein gewisses eigenes Verhalten einer Partei als Voraussetzung, damit sie ihre Rechte anschliessend geltend machen kann

Durchsetzbarkeit

  • Obliegenheiten können gerichtlich nicht durchgesetzt werden

Verletzung von Obliegenheiten

  • Eine Verletzung einer Obliegenheit führt nicht zu Schadenersatzansprüchen
  • Sie führt zu einem Rechtsnachteil
    • Anwendungsbeispiel
      • Mitwirkungspflicht
      • Prüf- und Rügepflicht beim Kauf (vgl. OR 201)
        • Rügt der Käufer nicht rechtzeitig, führt das zum Verlust der Kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte

Weiterführende Informationen

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