Die Regelungen gemäss OR 40a ff. betreffend Haustürgeschäfte schützen Konsumenten bei überraschenden Vertragsangeboten vor unvorbereiteten Vertragsabschlüssen:
Begriff
- Haustürgeschäft = Vertragsabschlüsse in Situationen, in denen der Konsument vom Angebot überrascht wird.
Grundlage
- OR 40a ff
Voraussetzungen bei den Vertragsparteien
- Konsument
- Sache wird für persönlichen oder familiären Gebrauch gekauft
- Gewerblicher Anbieter
- Sache wird von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten
Voraussetzung für die Umstände des überraschenden Vertragsangebots
- Angebotsunterbreitungen an folgenden Orten gelten als Umstände des überraschenden Vertragsangebots:
- Arbeitsplatz
- Wohnung oder unmittelbarer Umgebung
- Öffentliche Verkehrsmittel
- Öffentlicher Strassen oder Plätze
- Werbeveranstaltung, die mit einer Ausflugsfahrt oder einem ähnlichen Anlass verbunden war
- Telefon oder über vergleichbare Mittel der gleichzeitigen mündlichen Telekommunikation
- seit 1. Januar 2016
Keine Anwendung von OR 40a
- Die Bestimmungen gemäss OR 40a ff. sind nicht anwendbar, wenn einer der folgenden Punkte gegeben ist:
- Der Wert der Ware liegt unter CHF 100.–
- Das Geschäft betrifft Versicherungsvertrag
- Der Kunde hat die Vertragsverhandlungen gewünscht
- Geschäfte an Markt- oder Messeständen
Widerrufsrecht
Form
- Der Widerruf ist an keine Form gebunden
- Der Nachweis des fristgemässen Widerrufs obliegt dem Kunden
- Schriftlichkeit empfohlen
Frist
- Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage
Fristenlauf
- Sobald Kunde den Vertrag beantragt oder angenommen hat; und von den Angaben nach OR 40d Kenntnis erhalten hat
Literatur
- Furrer Daniel / Müller-Chen Markus, Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Schulthess (Zürich), Zürich 2012, S. 101 f.
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