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Vertrag / Vertragsrecht

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Kreditkartenvertrag

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die bargeldlose Bezahlung wird immer wichtiger. Einige Stimmen prophezeien dem Bargeld bereits sein baldiges Ende. Entsprechend sind alternative Bezahlmöglichkeiten, darunter insbesondere auch Kreditkarten, weiterhin im Trend.

Begriffe

  • Einfache Kreditkarte  
    • Zwei-Parteien-System, die dem Karteninhaber die Möglichkeit gibt, beim Kartenherausgeber bargeldlos Waren oder Dienstleistungen zu beziehen
  • Qualifizierte Kreditkarte  
    • Drei-Parteien-System, bei dem der Karteninhaber beim Kreditkartenannehmer bargeldlos Waren oder Dienstleistungen beziehen kann
      • Zwischen dem Kreditkartenannehmer und dem Kreditkartenherausgeber wird ein sog. Kreditkarten-Annahmevertrag geschlossen
    • Vier-Parteien-System = Drei-Parteien-System mit Einbezug einer Bank
      • System mit Kontokorrentführungsfunktion
        • Bank übernimmt Kontokorrentführung
      • System mit Bewirtschaftung
        • Bank übernimmt zusätzlich Herausgabe der Karten

Grundlage

  • Die Zulässigkeit Innominatkontrakte abzuschliessen und neue Verträge zu kreieren, liegt in der Vertragsfreiheit

Rechtsnatur

  • Einfacher Kreditkarten – Zwei-Parteien-System
    • Kreditkatenvertrag
      • Innominatkontrakt sui generis
  • Qualifizierte Kreditkarte – Drei-Parteien-System
    • Kreditkartenannahmevertrag
      • Innominatkontrakt sui generis
    • Kreditkartenabrede
      • Innominatkontrakt aus Elementen folgender Vertragsarten
        • Anweisung
        • Auftrag
        • Kontokorrentverhältnis
        • Krediteröffnung
    • Kreditkartenbenützungsabrede
      • Innominatkontrakt sui
  • Qualifizierte Kreditkarte – Vier-Parteien-System
    • bei Kontokorrentführung durch die Bank
      • Innominatvertrag aus Elementen folgender Vertragsarten
        • Auftrag
        • Darlehensvertrag
    • Bei Bewirtschaftung durch die Bank (d.h. weitere Dienstleistungen)
      • Innominatvertrag aus Elementen folgender Vertragsarten
        • Auftrag (weitere Dienstleistungen als nur Kontokorrentführung)
        • Franchisevertrag (falls Kreditkarten von Bank herausgegeben werden)

Erscheinungsformen

  • Kundenkreditkarte
    • Ermöglicht den bargeldlosen Bezug von Waren beim Kartenherausgeber
    • Herausgegeben von Hotelketten, Warenhäuser, Benzingesellschaften etc.
  • Travel- und Entertainmentkreditkarten
    • Ermöglicht bargeldlosen Bezug von Waren und Dienstleistungen beim Kartenherausgeber
    • Herausgegeben von Banken, Reiseunternehmen oder Kreditkartenorganisationen
      • zB Dinners Club oder American Express
  • Bankkredit-Karten
    • Ermöglicht bargeldlosen Bezug von Waren und Dienstleistungen sowie die Möglichkeit eines Konsumkredites beim Kartenherausgeber
    • Herausgegeben durch Kreditkartengesellschaft
      • zB Master oder Visa Card
  • Einfache und Qualifizierte Kreditkarten
    • Vgl. oben Begriffe

Zustandekommen

  • Verträge zwischen Kreditkartenherausgeber und Kreditkartenannehmer
    • Keine Formvorschrift
  • Verträge zwischen Kreditkartenherausgeber und Karteninhaber
    • Grundsätzlich keine Formvorschriften
    • Ausnahme: Bei Anwendung des Konsumkreditgesetzes (KKG)
      • Besondere Formvorschriften gemäss KKG
  • Praxis
    • In der Praxis haben sich Vertragsabschlussformulare durchgesetzt

Zweck

  • Kreditkarte dient dem bargeldlosen Zahlungsverkehr
  • Teilweise Kreditfunktion

Rechte/Pflichten

  • Kreditkartenvertrag
    • Kreditkarteninhaber
      • Bezahlung des Kontokorrentsaldo
    • Kreditkartenherausgeber
      • Gewährung bargeldloser Bezüge
  • Kreditkartenannahmevertrag (beim Drei-Parteien-System)
    • Kreditkartenannehmer
      • Ansprüche gegen Karteninhaber müssen an Kreditkartenherausgeber abgetreten werden
      • Behandlung des Karteninhabers wie übrige Kunden
      • Provisionsbezahlung
      • Hinweisschilder anbringen
      • Prüfung der Kreditkartengültigkeit
      • Prüfung der Berechtigung des Karteninhabers
    • Kreditkartenherausgeber
      • Erbringen der vereinbarten Dienstleitungen
        • zB Werbung, Akquisition, etc.
      • Bezahlung der Schulden des Karteninhabers
      • Lieferung von Werbematerial
        • zB Hinweisschilder etc.
  • Kreditkartenabrede (beim Drei-Parteien-System)
    • Kreditkartenherausgeber
      • Übergabe der Kreditkarte
        • Legitimiert den Karteninhaber zur Geltendmachung von Ansprüchen
      • Abwicklung des Zahlungsverkehrs
      • Zusicherung, dass Dienstleistungen und Waren bargeldlos bezogen werden kann
      • Zahlung des Kreditkartenannehmers
      • Werbung
      • Akquisition
      • Weitere Dienstleistungen
        • zB Mietwagenvergünstigung
        • zB Meilenkonto
    • Kreditkarteninhaber
      • Rückerstattung von Forderungen, welche der Kreditkartenherausgeber dem Kreditkartenannehmer vergütet hat
      • Bezahlung der Kreditkartengebühr
      • Überziehungsgebühr bei negativem Kontostand
      • Sorgfältige Verwahrung der Kreditkarte

Leistungsstörung

Kartenmissbrauch

  • Missbräuchliche Verwendung einer echten Kreditkarte
    • Wird die Kreditkarte nicht vom eigentlichen Inhaber benutzt, bleibt der Kartenherausgeber weiterhin zur Zahlung an den Kreditkartenannehmer verpflichtet
      • Voraussetzung, der Kreditkartenannehmer ist seinen Sorgfaltspflichten (Prüfung der Unterschrift, etc.) nachgekommen
    • Kartenherausgeber kann Rückgriff auf eigentlichen Karteninhaber nehmen, falls dieser seine Sorgfaltspflicht bei der Verwahrung oder Verlustmeldung verletzt hat
      • In der Regel wird Inhaber durch AGB von Haftung befreit
  • Verwendung einer gefälschten Kreditkarte
    • Grundsätzlich muss der Kreditkartenherausgeber Forderungen des Kreditkartenannehmers erfüllen
    • Ausnahme, bei Verletzung der Sorgfaltspflicht
      • zB bei offensichtlich gefälschten Kreditkarten

Beendigung

  • Vertrag zwischen Kreditkartenherausgeber und Kreditkartenannehmer
    • Ordentliche Kündigung
      • Üblich sind Kündigungen auf ein halbes Jahr
      • Kündigungsfristen liegen bei mehreren Monaten
    • Ausserordentliche Kündigung
      • Aus wichtigem Grund jederzeit möglich
  • Vertrag zwischen Kreditkartenherausgeber und Kreditkarteninhaber
    • Befristung
      • Durch Ablauf der Vertragsdauer
    • Ordentliche Kündigung
      • Durch Ablauf der Vertragsdauer
      • In der Regel automatische Verlängerung, falls keine Kündigung erfolgt
    • Ausserordentliche Kündigung
      • Jederzeitiges Kündigungsrecht des Kartenherausgebers in der Praxis oft in AGB festgehalten
        • Ohne Angaben von Gründen
      • Aus wichtigem Grund jederzeit von beiden Parteien möglich

International

  • Zwei-Parteien-System
    • Bei fehlender Rechtswahl, Anknüpfung an das Recht des Kreditkartenherausgebers
      • IPRG 117 Abs. 2
  • Drei-Parteien-System
    • Beim Kreditkartenannahmevertrag
      • Ohne Rechtswahl, in der Regel Anknüpfung an das Recht des Kreditkartenannehmers
        • IPRG 117 Abs. 2
    • Bei der Kreditkartenabrede
      • Ohne Rechtswahl, Anknüpfung an das Recht des Kartenherausgebers
        • IPRG 117 Abs. 2
      • Allenfalls Anwendung von IPRG 120 (Konsumentenverträge), falls Kreditkartenvertrag mit Kreditoption verbunden (KKG 1 Abs. 2 lit. b)
        • Gewöhnlicher Aufenthalt des Konsumenten als Anknüpfung des anwendbaren Recht

Literatur

  • HURNI CHRISTOPH, Kreditkartenrecht – Übersicht und neuere Entwicklungen, Jusletter 13.10.2003
  • JOSEF WÜRSCH, Die Kreditkarte nach schweizerischem Privatrecht unterbesonderer Berücksichtigung von Checkkarte und Bancomatkarte, Dissertation, Freiburg i.Ue. 1975

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