LAWINFO

Vertrag / Vertragsrecht

QR Code

Arten der Willenserklärung

Erstellungsdatum:
15.07.2016
Aktualisiert:
15.11.2022
Rechtsgebiet:
Stichworte:
Herausgeber:
Logo Partnerfirma
Verlag:
LAWMEDIA AG

Willenserklärungen können ausdrücklich oder stillschweigend sein. Sie könne mittelbar oder unmittelbar mitgeteilt werden:

 Ausdrückliche Willenserklärung

  • Erklärter Wille geht unmittelbar aus der Mitteilung resp. folgenden Elementen hervor:
    • Wort
    • Schrift
    • Zeichen
      • Handzeichen
      • Signale
    • Klare Körpersignale
      • Nicken
      • Kopfschütteln

Stillschweigende Erklärung

Einleitung

Nach Alfred Koller (a.a.O. (siehe Box unten), § 3 Rz 127) besteht bezüglich der Terminologie zu „stillschweigend“ und „konkludent“ ein eigentliches „Wirrwarr“:

  • Konkludente Handlungen
    • Konkludente Handlungen gelten (auch) als ausdrückliche Willensäusserungen (Ansicht Alfred Koller, a.a.O.) (aktives Handeln), welche gleichzeitig eine Willensäusserung mitenthalten oder direkt auf eine solche ausgerichtet sind und eine solche nach dem Willen des sich Äussernden auch enthalten sollen
  • Stillschweigende Genehmigung
    • Bei stillschweigender Genehmigung wird jemandem ein passives Verhalten nach Treu und Glauben als Willensäusserung angerechnet, wie wenn er sich tatsächlich geäussert hätte (Alfred Koller, a.a.O.).

Diese Definitionen sollen durch die nachfolgenden Ausführungen ergänzt bzw. differenziert werden:

Konkludentes Verhalten

  • Erklärter Wille kann aus konkludentem Verhalten der Person hervorgehen
    • Nur beim Vorliegen schlüssiger Anhaltspunkte, die nach Treu und Glauben auf Willenserklärung schliessen lassen

Schweigen

  • Erklärter Wille kann durch Schweigen hervorgehen
    • Voraussetzungen
      • wenn nach der Natur des Geschäftes oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten ist (vgl. OR 6)
    • Schweigen bei unbestellten Sachen
      • Stellt keine Annahme dar, da Zusendung unbestellter Sachen kein Antrag darstellt (OR 6a)

Unmittelbare und mittelbare Willenserklärung

  • Unmittelbare Erklärung
    • Durch das direkte Wort als Kommunikation zwischen den Parteien
      • im unmittelbaren Verkehr
      • am Telefon
      • via Chat
  • Mittelbare Willenserklärung
    • Durch schriftliche Kommunikation, bei der ein Übermittlungsvorgang notwendig ist
      • Brief
      • E-Mail
      • SMS
      • WhatsApp

Weiterführende Literatur

  • Koller Alfred, „ein eigentlicher Wirrwarr“ (Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 2. Auflage, 2009, § 3 Rz 127)
  • Koller Alfred, Vertragsschluss und Schweigen auf einen Antrag, recht 1996, S. 70 ff.
  • Furrer Daniel / Müller-Chen Markus, Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Schulthess (Zürich), Zürich 2012, S. 57 ff.

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.