LAWINFO

Vertrag / Vertragsrecht

QR Code

Vorzeitige Erfüllung / Diskont?

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Diskont, Vertragsrecht, Vorzeitige Erfüllung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

OR 81 Abs. 1 enthält die Vermutung, dass der Schuldner seine Leistung bereits vor dem Fälligkeitszeitpunkt erbringen darf, aber gemäss OR 81 Abs. 2 – von Ausnahmen abgesehen – kein Diskont in Abzug bringen darf:

  • Definition
    • Diskont (auch Zwischenzins)   =   Zins, der auf den gezahlten Betrag vom Zeitpunkt der vorzeitigen Erfüllung bis zur Fälligkeit der Schuld entfällt.
  • Grundlage
    • Die sog. «vorzeitige Erfüllung» ist geregelt in:
      • OR 81
  • Abgrenzungen
    • Skonto
      • = Prozent-Abzug vom Vergütungsbetrag bei rascher Zahlung:
      • Das Skonto bezieht sich nicht auf Zahlung vor Fälligkeit, sondern auf die Zahlung der bereits fälligen Leistung
      • Grundlage: Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner
    • Rabatt
      • = Preisnachlass
      • Grundlage: Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner.
  • Vorfälligkeitsleistung
    • Vorfälligkeitsleistung grundsätzlich zulässig
      • Der Gesetzgeber hat in OR 81 Abs. 1 die Vermutung aufgestellt, dass der Schuldner seine Leistung vor Eintritt der Fälligkeit erbringen darf.
    • Ausnahmen von der Zulässigkeit der Vorfälligkeitsleistung
      • Die Vermutung von OR 81 Abs. 1 kann ausgeschlossen sein durch
        • Gesetz
          • zB OR 84 Abs. 2, namentlich bei Fremdwährungsschulden;
        • Vertrag
        • die Natur des Rechtsgeschäfts
          • zB verzinsliches Darlehen;
        • die massgebenden Umstände
          • zB mangelnde Lagerungsmöglichkeiten des Gläubigers.
    • Annahmeverweigerung einer vorzeitigen Leistung
      • Ist die vorzeitige Erfüllung zulässig und nimmt der Gläubiger die Leistung des Schuldners nicht (vorzeitig) an, so gerät er in Annahmeverzug.
      • Ein Ausnahmefall bildet der Hinterlegungsvertrag:
        • Verlangt der Gläubiger (Hinterleger) die Leistung vor Ablauf der vereinbarten Hinterlegungsfrist, darf der Schuldner (Aufbewahrer) seine Rückgabepflicht nicht vorzeitig erfüllen.
  • Diskont
    • Grundsatz: Kein Diskont bei vorzeitiger Erfüllung
      • Der vorzeitig erfüllende Schuldner darf laut OR81 Abs. 2 grundsätzlich keinen Diskont abziehen.
    • Ausnahme: Diskont-Abzugszulässigkeit
      • Die Ausnahmen:
        • Die Zulässigkeit des Diskont-Abzugs kann sich ergeben aus
          • Gesetz;
          • Vertrag;
          • Übung.
          • BK-Weber, N 19 zu Art. 81 OR; BSK OR I-Leu, N 4 zu Art. 81 OR.
      • Unverzinsliche Forderungen:
        • Der Abzug eines Diskonts ist zulässig.
      • Verzinsliche Forderungen:
        • Die Zinspflicht endet mit der vorzeitigen Erfüllung, d.h. mit der Kapitalrückzahlung, es sei denn, es sei etwas anderes vereinbart.
    • Höhe des Diskonts
      • Ohne andere Abrede beträgt die Höhe des Diskontsin Analogie zur Bestimmung von OR 73:
        • 5 % p.a.
      • BK-Weber, N 25 zu Art. 81 OR;BSK-OR I-Leu, N 4 zu Art. 81 OR; ZK-Schraner, N 29 zu Art. 81 OR.
    • Berechnung des Diskonts
      • Unterschiedliche Methoden
        • Die Lehrmeinungen zur Berechnung des Diskont-Berechnung sind unterschiedlich.
      • Carpzowsche Methode
        • Lehre
          • Eine Minderheit betrachtet für die Berechnung kleiner Beträge mit kurzfristiger Diskontdauer die Anwendung Carpzowsche Methode als gangbaren Weg.
        • Bei kleineren Beträgen und kürzeren Fristen (wenige Tage, Wochen oder Monate)
          • werden vom Nennbetrag der Forderung die Zinsen (von 5 % p.a.) für die Zeit vom Zahlungszeitpunkt bis zum Fälligkeitszeitpunkt abgezogen; diese Methode wird bei Skonti angewandt.
            • Vgl. hiezu
              • ZK-Schraner, N 34 zu Art. 81 OR
      • Hoffmannsche Methode
        • Lehre
          • Die einheitliche Lehre befürwortet die Anwendung der Hoffmannschen Methode zur Berechnung des Diskonts
            • Vgl. hiezu
              • BK-Weber, N 27 zu Art. 81 OR
              • BSK OR I-Leu, N 4 zu Art. 81 OR
        • Bei grösseren Beträgen und längeren Fristen
          • ist die Anwendung der Hoffmannschen Methode unerlässlich, ansonsten der Betrag der Schuld zu stark herabgesetzt würde.
        • Berechnung des Gegenwartswertes der Forderung
          • Der Gegenwartswert der Forderung ergibt sich aus:
            • der Division des hundertfachen Nennwerts der Forderung getilgt durch Hundert addiert um die Summe der Jahre und multipliziert mit dem Zinssatz, der grundsätzlich 5 % p.a. beträgt (OR 73)
          • Zur Berechnung des Gegenwartswertes der Forderung kann folgende Berechnungsformel angewandt werden:
Gegenwartswert der Forderung = 100 × Nennwert der Forderung
100 + Zahl der Jahre × Zins (i.d.R. 5 % p.a.)
  • GROSS BALZ, KUKO OR, Basel 2014, N 6 zu Art. 81 OR
  • Beweislast für die Zulässigkeit des Diskont-Abzugs
    • Im Falle einer vorzeitigen Erfüllung wird nicht vermutet, dass der verfrüht leistende Schuldner ein Diskont abziehen darf.
    • Es ist daher Sache des Schuldners zu beweisen, dass er zum Abzug eines Diskonts berechtigt ist.

Literatur

  • BK-Weber, N 1 ff. zu Art. 81 OR
  • BSK-OR I-Leu, N 1 ff. zu Art. 81 OR
  • ZK-Schraner, N 1 ff. zu Art. 81 OR
  • GROSS BALZ, KUKO OR, Basel 2014, N 3 ff. zu Art. 81 OR
  • SCHROETER ULRICH G., BSK OR I, Basel 2020, Art. 81 OR
  • STADLIN MARKUS W., Der Liegenschaftsverkauf mit vorzeitiger Auflösung der Festhypothek: Überlegungen zur Rechtsnatur der Vorfälligkeitsentschädigung und zu den steuerlichen Folgen, BJM 2017, 1 ff.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.