Bei der Stellvertretung geht es um das Handeln für einen andern (zB Vertragsschluss, Vornahme von Rechtshandlungen etc.). Die Vertretungsmacht setzt entweder eine vorausgehende Ermächtigung oder eine nachträgliche Genehmigung des Vertretenen voraus. Ziel ist es, die Rechtswirkungen des vom Vertreter ausgelösten Handels in der Person des Vertretenen entstehen zu lassen.
Begriff
- Stellvertretung = Handeln einer Person für eine andere Person
Grundlagen
- OR 32 – OR 39 (Stellvertretung / Vollmacht)
- OR 458 – OR 461 (Prokura)
- OR 462 (Handlungsvollmacht)
- OR 348b (Handelsreisender)
Weiterführende Informationen
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