Einfache Gesellschaften sowie Personengesellschaften gelten nach dem Tod eines Gesellschafters gesetzlich als aufgelöst (OR 545 Abs. 1 Ziffer 2 / 574 Abs. 1 und 619). Diese dispositiven Regeln können im Hinblick auf eine Weiterführung der Gesellschaft durch den Gesellschaftsvertrag abgeändert werden. Folgende Vertragsklauseln sind dabei relevant:
LAWINFO
Vertrag / Vertragsrecht
Fortsetzung einer einfachen Gesellschaft
Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG