LAWINFO

Vertrag / Vertragsrecht

QR Code

Softwarevertrag

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vertragsgegenstand sind häufig verschiedene Leistungen wie die Lieferung von Standardsoftware (Betriebssystem) und Entwicklung von Individualsoftware. Kann ein Vertrag nicht unter gesetzlich vorgesehene Vertragstypen subsumiert werden, ist sich je nach Rechtsfrage zu prüfen, nach welchen gesetzlichen Bestimmungen (Vertragstypus) bzw. Rechtsgrundsätzen eine Beurteilung vorzunehmen ist.

Bei der rechtlichen Qualifizierung eines Softwarevertrags ist auf den Einzelfall abzustellen. Die meisten Softwareverträge werden als Nominatkontrakte, andere als Innominatkontrakte qualifiziert. Aufgrund dessen, dass die wichtigsten Softwareverträge in der Regel Nominatkontrakte darstellen, wird der Softwarevertrag und all seine Variationen auf der Webseite zum ICT-Law behandelt (Softwarevertrag)

Literatur

  • FRÖHLICH-BLEULER GIANNI, Rechtsprechung zum Software-Vertragsrecht, in: Jusletter 24.01.2011
  • FRÖHLICH-BLEULER GIANNI, Softwareverträge, Bern 2014, S. 99 ff. und S. 442 ff.
  • WANG MARKUS, Software-Überlassungsverträge Teil III, Nutzungsbeschränkungen, Leistungsstörungen, Gewährleistung und Haftung, in: Trüeb Hans Rudolf (Hrsg.), Softwareverträge: Referate der Tagung der Stiftung für juristische Weiterbildung Zürich vom 11. November 2003, Zürich: Schulthess 2004, S. 105-128

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.