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Vertrag / Vertragsrecht

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Erfüllungsort

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Begriff

  • Erfüllungsort   =   Der Ort, an dem der Schuldner zu leisten hat

Grundlage

  • OR 74

Unterscheidung

  • Holschuld
    • Gläubiger muss Leistung selber abholen
  • Bringschuld
    • Leistung ist am Ort des Gläubigers zu erbringen
    • Schuldner muss das Geld am Wohnsitz / Sitz des Gläubigers übergeben
  • Schickschuld
    • Schuldner muss Ware dem Gläubiger zusenden

Auswirkungen des Erfüllungsortes

  • Auf den Preis
    • Erfüllungsort kann sich auf den Preis auswirken, wenn Versandkosten übernommen werden müssen
  • Auf die korrekte Erfüllung
    • Schuldner hat erst richtig erfüllt, wenn Leistung am richtigen Ort erbracht wurde
  • Auf die Preisgefahr
    • Preisgefahr geht erst auf Gläubiger über, wenn der Schuldner am richtigen Ort erfüllt
  • Auf den Gerichtsstand
    • Erfüllungsort hat im int. Verhältnis Auswirkung auf Gerichtsstand und anwendbares Recht (IPRG 13 und LugÜ 5)

Wahl des Erfüllungsortes

  • Primär
    • gemäss Parteiwillen
      • vereinbarter Erfüllungsort nach OR 74 Abs. 1
  • Subsidiär
    • gemäss Gesetz, wenn nicht anderes bestimmt
      • gesetzlicher Erfüllungsort nach OR 74 Abs. 2

Gesetzliche Regelung (subsidiär zur Parteivereinbarung)

  • Geldschulden
    • Geldschulden sind am Ort zu bezahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung den Wohnsitz hat (OR 74 Abs. 2 Ziff. 1)
      • Es handelt sich um eine Bringschuld
  • Speziessachen
    • Ist eine bestimmte Sache geschuldet, so ist diese zu übergeben, wo sie sich im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses befand (OR 74 Abs. 2 Ziff. 2)
      • Es handelt sich um eine Holschuld
  • Weitere Forderungen
    • Andere Verbindlichkeiten sind am Orte zu erfüllen, wo der Schuldner zur Zeit ihrer Entstehung seinen Wohnsitz hatte (OR 74 Abs. 2 Ziff. 3)

INCOTERMS

  • Begriff
    • INCOTERMS =   International Commercial Terms
      • Im internationalen Handelsverkehr etablierte, einheitliche Vertrags- und Lieferbedingungen, die auch den Erfüllungsort sehr genau umschreiben
    • Anwendungsvoraussetzung
      • Parteien müssen diese ausdrücklich oder stillschweigend vereinbaren

Gesetzestext

 Weiterführende Literatur

  • Bucher Eugen, OR Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Zürich 1988, § 18, S. 291 ff.

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