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Vertrag / Vertragsrecht

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Gültigkeitsdauer des Antrages (Gebundenheit)

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bedeutung

  • Antrag kann nicht widerrufen werden und Vertrag kommt bei rechtzeitiger Annahme zustande

Bindungswirkung der Offerte

  • Gebundenheit wird im OR als Normalfall statuiert

Dauer der Gebundenheit (Gültigkeitsdauer)

  • Die Dauer der Gebundenheit bestimmt sich nach der Annahmefrist

Antrag mit Annahmefrist

  • Frist Offerent frei bestimmbar (vgl. OR 3 Abs. 1)

Antrag ohne Annahmefrist

  • Unter Anwesenden (vgl. OR 4)
    • Offerte behält nur während der Dauer des Gesprächs Gültigkeit.
    • Telefongespräche gelten als unter Anwesenden geführt.
  • Unter Abwesenden (vgl. OR 5)
    • Offerte behält bis zu dem Zeitpunkt Gültigkeit, wo der Offerent den Eingang der Antwort bei ihrer ordnungsmässigen und rechtzeitigen Absendung erwarten darf.
    • Dies beinhaltet Überlegungs- und Prüffrist nach Inhalt und Tragweite der Offerte sowie nach den persönlichen, dem Offerenten bekannten Umständen des Adressaten, mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (vgl. BGE 50 II 18).

Gesetzestexte

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