Nachfolgend wird dargestellt, wie sich der Umfang des Formzwangs bestimmen lässt.
Gesetzlicher Formzwang
- Der Umfang des Formzwangs ergibt sich in einzelnen Fällen aus dem Gesetz
- Anwendungsfälle
- Bürgschaft OR 493
- Konsumkredit nach KKG 9 ff.
- Anwendungsfälle
Objektive wesentliche Vertragspunkte
- Wo das Gesetz den Umfang des Formzwanges nicht umschreibt, unterliegen sämtliche objektiv wesentlichen Vertragspunkte dem Formzwang
- Anwendungsbeispiel
- Beim Grundstückkauf ist Kaufobjekt und Kaufpreis öffentlich zu beurkunden
- Anwendungsbeispiel
Subjektive wesentliche Vertragspunkte
- Subjektiv wesentliche Vertragspunkte unterliegen dem Formzwang, wenn sie typisch für den abgeschlossenen Vertrag sind
- Es handelt sich dabei um Vertragspunkte, die eine „conditio sine qua non“ für den Abschlusswille der Parteien darstellt
Judikatur
- Zum Formzwang bei Bürgschaften
- Zum Formzwang beim Grundstückkauf