Begriff
- Essentialia negotii = wesentlichen Eigenschaften des Geschäfts. Es handelt sich dabei um diejenigen Punkte, die ein Vertrag enthalten muss und über die sich die Vertragsparteien geeinigt haben müssen, damit ein Vertrag geschlossen werden kann.
Grundlage
- OR 2 Abs. 1
Hintergrund
- Für den Vertragsschluss ist mindestens die Einigung der Parteien über alle wesentlichen Punkte des Geschäfts notwendig (vgl. OR 2 Abs. 1)
Im Einzelnen
- Essentialia Negotii bei Nominatkontrakten
- Die wesentlichen Punkte eines Geschäfts leiten sich bei den gesetzlichen Vertragstypen (Nominatkontrakten) in der Regel aus der Legaldefinition her,
- beim Kaufvertrag:
- Kaufsache und Preis
- bei der Miete:
- Mietsache und Höhe der Miete
- beim Kaufvertrag:
- Die wesentlichen Punkte eines Geschäfts leiten sich bei den gesetzlichen Vertragstypen (Nominatkontrakten) in der Regel aus der Legaldefinition her,
- Essentialia Negotii bei Innominatkontrakten
- Die wesentlichen Punkte eines Geschäfts müssen bei den gesetzlich nicht geregelten Verträgen (Innominatkontrakten) soweit vorhanden sein, dass der Sinn des Vertrages feststellbar ist.
Literatur
- Jung Peter, Die Einigung über die „essentialia negotii“ als Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages, JuS 1999, S. 28 ff.
- Furrer Daniel / Müller-Chen Markus, Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Schulthess (Zürich), Zürich 2012, S. 29 f. und S. 84
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