Im Konsumrecht besteht ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen Anbieter und Konsument. Es treffen typischerweise zwei Parteien aufeinander, bei denen sowohl Informationsstand als auch Verhandlungsmacht stark unterschiedlich sind. Das dispositive Recht wird zugunsten des Stärkeren verändert. Dieses Machtgefälle ist bei der Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berücksichtigen. Der Schutz des Schwächeren wird bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf verschiedenen Ebenen rechtlich geregelt. Bedeutsam in diesem AGB-Kontrollsystem ist der revidierte und seit 1.Juli 2012 in kraftgetretene Art. 8 UWG:
Grundlage
- 8 UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb; SR 241)
Voraussetzungen der Missbräuchlichkeit gemäss 8 UWG
- In Treu und Glauben verletzender Weise
- Zum Nachteil des Konsumenten
- Schliesst die Anwendbarkeit der AGB Kontrolle auf B2B-Verträge (d.h. Verträge zwischen Unternehmen) aus
- Erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen vertraglichen Rechten und Pflichten
Inhaltskontrolle
- Offene Inhaltskontrolle
- Direkte gerichtliche Kontrolle von AGB-Inhalt
- Abstrakte Inhaltskontrolle
- AGB-Kontrolle ohne Bezug zu spezifischen Parteien, zwischen denen AGB ein Bestandteil der tatsächlich eingegangenen Vertragsbeziehung darstellt
Rechtsfolgen
- Nichtigkeit
- Nichtigkeit der Klausel bzw. Teilnichtigkeit des Vertrages
- Geltungserhaltende Reduktion
- Aufteilung zwischen der Teilnichtigen und der gültigen Klausel und Reduktion der teilnichtigen Klausel auf das erlaubte Mass
Rückwirkung
- Keine Rückwirkung auf Verträge, die vor der Revision von UWG 8 (1. Juli 2011) abgeschlossen wurden
- BGE 15. Juli 2014 (4A_475/2013)
Judikatur
- Zur Rückwirkung von 8 UWG
- BGE 15. Juli 2014 (4A_475/2013)
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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