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Vertrag / Vertragsrecht

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Einzelgläubigerschaft

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Einzelgläubigerschaft, Gläubigermehrheit, Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Einzelgläubigerschaft mit Gleichberechtigung – Solidargläubigerschaft (OR 150)
    • Gläubiger
      • Die gesamte Forderung steht jedem Gläubiger ungeteilt und selbständig zu
      • Jeder Gläubiger kann die Erfüllung der ganzen Leistung an sich selbst verlangen
      • Solidarität unter den Gläubigern macht Forderung zu einer sog. Solidarforderung
      • Massnahmen eines Gläubigers wie Inverzugsetzung durch Mahnung oder Unterbrechung der Verjährung wirken für alle Mitgläubiger
      • Ausübung von Wahlrecht, Rücktrittsrecht etc. kann nur einheitlich ausgeübt werden
      • Es gibt keine gesetzliche Regelung zum Regress unter den Solidargläubigern. Die Ausgestaltung des Innenverhältnisses steht den Gläubigern frei
    • Schuldner
      • Befreiung durch Leistung an einen Gläubiger / Schuldner-Wahlrecht
        • Der Schuldner kann mit befreiender Wirkung an jeden Gläubiger leisten (OR 150 Abs. 2)
      • Ende des Wahlrechts bei Belangung durch einen Gläubiger
        • Bei Belangung durch einen Gläubiger (Forderung wird eingeklagt oder in Betreibung gesetzt) muss der Schuldner an diesen Gläubiger leisten (OR 150 Abs. 3) und nur an diesen (vgl. BGE 94 II 313, 318 Erw. 6; BGer 4A_630/2020 + 4A_632/2020 vom 24.03.2022   =   BGE 148 III 115 ff.
          • Die Bestimmung von OR 150 Abs. 3 ist auf jede Solidarforderung anwendbar, unabhängig von ihrem Rechtsgrund (vgl. BGE 94 II 313, 318, Erw. 6 = Pra 1969, 401, 403).
    • Entstehung
      • Solidarität unter mehreren Gläubigern entsteht, wenn der Schuldner erklärt, jeden einzelnen auf die ganze Forderung berechtigen zu wollen sowie in den vom Gesetze bestimmten Fällen
    • Anwendungsfälle
      • von Gesetzes wegen
        • OR 262 Abs. 3 (Haftung für Untermieter)
        • OR 399 Abs. 3 (Bei Übertragung der Auftragsbesorgung auf einen Dritten)
      • aus Vertrag
        • zB Gemeinschaftskonto (“compte-joint“)
  • Einzelgläubigerschaft ohne Gleichberechtigung
    • Gläubiger
      • Nur ein bestimmter Gläubiger soll Leistung erhalten
      • Nur dieser bestimmte Gläubiger kann Leistung an sich selber fordern
      • Andere Gläubiger können nur Leistung an diesen bestimmen Gläubiger fordern
    • Schuldner
      • Befreiende Wirkung durch Leistung an bestimmten Gläubiger
    • Entstehung
      • Durch Erklärung des Schuldners oder von Gesetzes wegen
    • Anwendungsfälle
      • Echter Vertrag zugunsten Dritter (OR 112)
      • Nacherbschaft (ZGB 489 Abs. 1)

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