Im Zusammenhang mit der zu erfüllenden Leistung, stehen dem Schuldner (selten dem Gläubiger) allenfalls eine Wahlobligation oder eine Alternativermächtigung offen:
Wahlobligation
Begriff
- Wahlobligation = Es sind mehrere (mindestens zwei) Leistungen alternativ geschuldet
Grundlage
- OR 72
Wahlrecht
- Grundsatz
- Das Wahlrecht steht dem Schuldner zu (vgl. OR 72)
- Ausnahme
- Durch Parteivereinbarung
- Durch Parteivereinbarung kann das Wahlrecht auch auf den Gläubiger übertragen werden
- Aufgrund der Umstände
- Auch Aufgrund der Umstände kann das Wahlrecht ebenfalls auf den Gläubiger übergehen
- Durch Parteivereinbarung
Alternativermächtigung
Begriff
- Alternativermächtigung = Vereinbarung, wonach sich der Schuldner (selten der Gläubiger) auch durch Erbringung einer anderen, alternativen Leistung befreien kann
Bedeutung
- Bei der Alternativermächtigung ist grundsätzlich eine Leistung geschuldet
Grundlage
- zB OR 84 Abs. 2
Praxis
- In der Praxis ist vor allem die nachträgliche Alternativermächtigung bedeutsam
- Wenn eine Sache zurzeit nicht verfügbar ist
- Wenn eine Sache untergegangen ist
Gesetzestext
Art. 84 OR D. Zahlung / I. Landeswährung
D. Zahlung
I. Landeswährung
1 Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.
2 Lautet die Schuld auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht Landeswährung ist, so kann die geschuldete Summe nach ihrem Wert zur Verfallzeit dennoch in Landeswährung bezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes «effektiv» oder eines ähnlichen Zusatzes die wortgetreue Erfüllung des Vertrags ausbedungen ist.