Eine Vereinbarung kann aufgrund der Einschränkung in höchstpersönliche Rechte oder aufgrund übermässiger Bindung persönlichkeitswidrig sein. Einschränkungen in höchstpersönliche Bereiche sind unter dem Gesichtspunkt des Persönlichkeitsschutzes i.S.v. ZGB 27 zu beurteilen
Begriff
- Persönlichkeitsrechte = Recht eines jeden, persönlichkeitsverletzende Tatbestände abzuwehren
Grundlage
- ZGB 27 f.
Rechtsform
- Absolute Rechte
Verletzung von Persönlichkeitsrechte
- Durch Einschränkung in höchstpersönlichen Bereich
- Geschützt werden durch ZGB 27 folgende Bereiche
- Physische Freiheit
- Körperliche Integrität
- Intimsphäre
- Religionsfreiheit
- Kunstfreiheit
- u.a.
- Einschränkungen in den Kernbereich der Persönlichkeitsrechte (Menschenwürde, körperliche Integrität, Leben) sind sittenwidrig und folglich nichtig i.S.v. OR 20 Abs. 1
- Geschützt werden durch ZGB 27 folgende Bereiche
- Durch übermässige Bindung
- Voraussetzung
- Die übermässige Bindung muss einem Verzicht auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit gleichkommen
- Überprüfung
- Ob eine übermässige Bindung geben ist, muss im Einzelfall unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände abgewogen werden
- Kriterien für das Übermass sind:
- Intensität der Bindung
- Dauer der Bindung
- Gegenleistung für die Bindung
- Grad der Fremdbestimmtheit
- Voraussetzung
- Rechtsfolgen bei Persönlichkeitsverletzung
- Bei Verletzung des Kernbereichs der Persönlichkeit
- Verletzt eine Vereinbarung den Kernbereich der Persönlichkeit (Menschenwürde, körperliche Integrität, Leben) ist die Vereinbarung sittenwidrig und somit nichtig (vgl. OR 20 Abs. 1)
- Bei Verletzung der persönlichen Freiheit und übermässiger Bindung
- In allen anderen Fällen einer Beschränkung der persönlichen Freiheit, kann die betroffene Partei die Verletzung von ZGB 27 geltend machen und eine Anpassung der Vereinbarung verlangen:
- Reduktion der Dauer
- Erhöhung der Gegenleistung
- Recht auf Kündigung
- In allen anderen Fällen einer Beschränkung der persönlichen Freiheit, kann die betroffene Partei die Verletzung von ZGB 27 geltend machen und eine Anpassung der Vereinbarung verlangen:
- Bei Verletzung des Kernbereichs der Persönlichkeit
Gesetzestext
Art. 27 B. Schutz der Persönlichkeit / I. Vor übermässiger Bindung
B. Schutz der Persönlichkeit
I. Vor übermässiger Bindung1
1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
2 Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
Literatur
- Gauch Peter / Schluep Walter R./ Schmid Jörg / Emmenegger Susan, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2 Bde., 9. Aufl., Zürich 2008, N660 ff.
- Bucher Eugen, Art. 27 ZGB. Die natürlichen Personen: Schutz der Persönlichkeit, in Berner Kommentar, Bern 1993