Die klassischen Beispiele für „höhere Gewalt“ sind:
- Naturkatastrophen
- Erdbeben
- Vulkanausbrüche
- Lawinen
- Unwetter
- Gewitter
- Stürme
- Kriege
- Unruhen
- Bürgerkriege
- Revolutionen und Aufstände
- Terrorismus
- Sabotage
- Streiks
- Atomunfälle resp. Reaktorschäden
- Epidemien und Pandemien
Wirkungen des Eintritts höherer Gewalt:
- Bestellte Waren können resp. dürfen nicht mehr geliefert resp. nicht mehr abgenommen werden, da die Lieferketten unterbrochen resp. der Vertrieb der Waren unterbunden wurde
- Dienstleistungen können resp. dürfen nicht mehr erbracht werden
Anderweitige, noch keine höhere Gewalt bildende Wirkungen (Geschäftsrisiko):
- Von Dritten zur Verfügung gestellte Produktionsmittel sind nicht mehr ausgelastet oder können nicht mehr genutzt werden
- Dauerschuld-Leistungen z.B. im Investitionsgüter-Leasing oder Geschäftsmietverträge werden weiterhin erbracht
- Besondere, wirtschaftliche Belastungen von Betreibern von Produktionsmitteln sind in Härtefall-Klauseln zu regeln
- Härtefall-Klauseln übertragen das bei einer Vertragspartei eingetretene Betriebsrisiko regelmässig teilweise auf Vertragspartner (Preisnachlass, Stundungen, Wegfall von Konventionalstrafen etc.)
Weiterführende Informationen
- Coronavirus (COVID-19): Überführung BR-Notverordnungen in dringliches Bundesgesetz
- Ferner: dortige weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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