Begriff
- Prüfungspflicht = Ware muss nach Empfang unmittelbar geprüft werden
- Rügepflicht = Allfällige Mängel sind dem Verkäufer sobald als nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich zu melden
Grundlage
- OR 201
Prüfumfang
- Verkehrssite
- Handelsbrauch
- Branchenübung
Verdeckte Mängel
- Später entdeckte Mängel sind sofort zu rügen
Versäumung der Rügepflicht
- Das Unterlassen der Rügepflicht hat die Verwirkung der Gewährleistungsansprüche zur Folge
- Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche nach OR 97 ff. verwirken ebenfalls
- Ausnahmen bei absichtlicher Täuschung (vgl. OR 203)
- keine Beschränkung der Gewährleistungsansprüche bei versäumter Anzeige
Gesetzestexte
Art. 201 OR B. Verpflichtungen des Verkäufers / III. Gewährleistung wegen Mängel der Kaufsache / 4. Mängelrüge / a. Im Allgemeinen
4. Mängelrüge
a. Im Allgemeinen
1 Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen.
2 Versäumt dieses der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren.
3 Ergeben sich später solche Mängel, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls die Sache auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:TauschFokus TauschAutoren:Garantie / GarantievertragEinleitung zur Garantie / zum GarantievertragAutoren:FahrnisverschreibungEinleitung zur FahrnisverschreibungAutoren:AuftragsbestätigungEinleitung zur AuftragsbestätigungAutoren:GlobalzessionEinleitung zur GlobalzessionAutoren:HinterlegungEinleitung zur Hinterlegung (Lagerung, Lag...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht