Begriff
- Prüfungspflicht = Ware muss nach Empfang unmittelbar geprüft werden
- Rügepflicht = Allfällige Mängel sind dem Verkäufer sobald als nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich zu melden
Grundlage
- OR 201
Prüfumfang
- Verkehrssite
- Handelsbrauch
- Branchenübung
Verdeckte Mängel
- Später entdeckte Mängel sind sofort zu rügen
Versäumung der Rügepflicht
- Das Unterlassen der Rügepflicht hat die Verwirkung der Gewährleistungsansprüche zur Folge
- Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche nach OR 97 ff. verwirken ebenfalls
- Ausnahmen bei absichtlicher Täuschung (vgl. OR 203)
- keine Beschränkung der Gewährleistungsansprüche bei versäumter Anzeige
Gesetzestexte
Art. 201 OR B. Verpflichtungen des Verkäufers / III. Gewährleistung wegen Mängel der Kaufsache / 4. Mängelrüge / a. Im Allgemeinen
4. Mängelrüge
a. Im Allgemeinen
1 Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen.
2 Versäumt dieses der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren.
3 Ergeben sich später solche Mängel, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls die Sache auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.