Die Vertrauenshaftung schützt das vertragsähnliche Vertrauensverhältnis zwischen zwei Parteien, obwohl kein Vertrag zwischen den Parteien besteht:
Begriff
- Von Vertrauenshaftung spricht man, wenn im Vermögen einer Person durch das Handeln eines andern ein adäquat kausal verschuldeter Schaden verursacht wird, ohne dass ein Vertrag bestanden hat oder eine unerlaubte Handlung vorliegt.
Grundlage
- Die Vertrauenshaftung ist zwischen Vertrag und Delikt angesiedelt
- BGE 134 III 449
Zweck
- Zweck der Vertrauenshaftung ist, an das Erwecken und Enttäuschen von Vertrauen eine Ersatzpflicht zu knüpfen, wenn es einen Schaden bewirkt
Voraussetzungen
- rechtliche Sonderverbindung zwischen den Parteien
- berechtigtes Vertrauen, das eine Partei bei der anderen geweckt hat
- Geschädigter musste sich nach Treu und Glauben auf den anderen verlassen haben
- Enttäuschung des Vertrauens durch die Partei, die es geweckt hat
- adäquat kausal verursachter Schaden
- Verschulden
Rechtsfolgen
- Ersatz des durch das enttäuschte Vertrauen entstandenen Schadens
Literatur
- Bucher Eugen, Vertrauenshaftung: Was? Woher? Wohin?, in: Peter Forstmoser / Heinrich Honsell / Wolfgang Wiegand (Hrsg.), Richterliche Rechtsfortbildung in Theorie und Praxis. Methodenlehre und Privatrecht, Zivilprozess- und Wettbewerbsrecht. Festschrift für Hans Peter Walter, Bern 2004, S. 231 ff.
- Hartmann Stephan, Der Abbruch der Vertragsverhandlungen als Enttäuschung von Vertrauen – Bemerkungen im Anschluss an das Bundesgerichtsurteil 4C.152/2001, ZBJV 139/2003, S. 516 ff.
- Fehlmann Regula, Vertrauenshaftung – Vertrauen als alleinige Haftungsgrundlage, (Diss.), St. Gallen 2012, S. 147
Judikatur
- Zur Vertrauenshaftung im Konzern
- 4A_306/2009 vom 8. Februar 2010
- Zur rechtlichen Sonderverbindung
- Zum Fall Swissair
- Zum Fall Ringer