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Vertrag / Vertragsrecht

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Klausel für den Insolvenzfall

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Insolvenzfall, Spezialklauseln, Vertragsklauseln, Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sind Vertragsbeendigungsklauseln für den Insolvenzfall zulässig und können Parteien vereinbaren, ob und welche Ansprüche die aufrechtstehende Vertragspartei und die Konkursverwaltung gegenseitig geltend machen können.

Begriff

  • Kausel für den Insolvenzfall   =   Vertragsbeendigungsklausel oder vertragliche Regelung der Entschädigungsfolgen im Konkursfall bzw. Nachlassverfahrensfall

Rechtsgrund

  • Diese Klausel ist ein Gestaltungsrecht.

Verbreitung/Bedeutung

  • Klauseln zum Insolvenzfall sind bei allumfassenden Verträgen anzutreffen. Es gibt aber keine Studie über die Häufigkeit.

Arten von Klauseln für den Insolvenzfall

  • Beispiele für Vertragsklauseln im Zusammenhang mit Insolvenzfällen sind:
    • Vertragsbeendigungsklauseln
      • Klauseln zur Beendigung im Zusammenhang mit einem (abstrakten) Umstand, der unmittelbar vor der Konkursöffnung besteht
    • Klauseln betreffend Regelung der Entschädigungsfolgen im Konkursfall
      • Klauseln über die Höhe einer Ersatzforderung des konkursiten Schuldners, sofern und soweit die Konkursmasse nicht schlechtergestellt wird;
      • Strafklauseln;
      • Entschädigungsklauseln bei Personengesellschaften.
    • Rückabwicklungsklauseln
      • Verfügungen unter einer auflösenden Bedingung, wonach das Eigentum zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung an den Verfügungsberechtigten zurückfällt;

Gültigkeitsvoraussetzung

  • Zu beachtende Vertragsklauseln
    • Vertragsklauseln, welche eine Vertragsauflösung zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung vorsehen, sind im Konkursverfahren zu beachten,
      • sofern sie nach materiellem Recht gültig sind und
      • ungeachtet des Ausschlusses des Wahlrechts der Konkursverwaltung nach Art. 211 Abs. 2 SchKG gelten;
    • Eine Vereinbarung zwischen den Parteien über die Entschädigung im Konkursfall muss im Konkurs eingehalten werden,
      • sofern die Klausel materiell gültig ist.
    • Die Klausel gilt aber als ungültig,
      • wenn sie als Schenkungsversprechen gemäss SchKG 250 Abs. 2 qualifiziert werden kann;
      • wenn sie die Absicht einer Rechtsumgehung verfolgt oder
      • wenn sie Gegenstand einer Widerrufsklage sein kann.
  • Nichtige Vertragsklauseln
    • Die Nichtigkeit der Klausel muss in Betracht gezogen werden, wenn die Konkursmasse im Vergleich zum dispositiven Recht schlechter gestellt wird.
    • Das Recht sieht keine Entschädigung vor,
      • wenn der Vertrag wegen Konkurses gekündigt wird; daher gilt eine Klausel, welche das Gegenteil vorsieht, unwirksam.
    • Wird der Vertrag nicht – vorgängig – gekündigt, ist die aufrechtstehende Partei verpflichtet, den Vertrag zu erfüllen. Sie kann – falls die Konkursverwaltung nicht in den Vertrag eintritt (vgl. SchKG 211) – ihre Forderung im Konkurs anmelden.

Wirkung

  • Vertragsauflösung vor Konkurseröffnung
    • Für die Beendigung von Verträge vor Eintritt der Konkurseröffnung werden unterschieden:
      • Nicht vollständig erfüllter Vertrag
        • Rücktritt / Kündigung
          • aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung
            • eines Umstandes, unmittelbar vor Konkurseröffnung eintritt und der Konkursverwaltung kein Recht mehr gibt, SchKG 211 anzuwenden, wie:
              • Versand der Benachrichtigung des Richters infolge Überschuldung;
              • aufforderunger Revisionsstelle, den Richter zu benachrichtigen;
              • Gesellschaftsbeschluss auf Insolvenzerklärung;
              • Eintritt eine Betreibung auf Konkurs;
              • Zahlungseinstellung.
          • gemäss OR 83 Abs. 2, weil die später konkursite Partei dem Begehren auf Sicherstellung nicht nachgekommen ist.
  • Keine Vertragsauflösung vor Konkurseröffnung
    • Vertragsklauseln für den Konkursfall gelten dann als ungültig, wenn die Konkursmasse schlechter gestellt wird.
    • Es kommt primär darauf an, ob der Gemeinschuldner oder der aufrechtstehende Vertragspartner ganz, teilweise oder noch gar nicht erfüllt haben.

Literatur

  • DALLEVES LOUIS, Die Wirkungen des Konkurses auf Verträge, SJK 1003a
  • PLENIO MARTIN, Das Erfüllungsrecht der Konkursverwaltung und schuldrechtliche Verträge im Konkurs, Diss. St. Gallen, Bern Stuttgart Wien 2003
  • SPUHLER KARL, Möglichkeiten eines Konkursverwalters bei zweiseitigen Verträgen, in: Neuere Tendenzen im Gesellschaftsrecht, Festschrift für Peter Forstmoser, Zürich 2003, 673 ff.
  • STAEHELIN DANIEL, Vertragsklauseln für den Insolvenzfall, in: AJP/PJA 4/2004, S. 363 ff.
  • WEYDMANN PHILIPP, Zweiseitige Verträge im Konkurs einer Vertragspartei, Zürich 1958

Verzicht auf Musterklausel

  • Angesichts der Kritik an und der Umstrittenheit von automatischen Vertragsverlängerungsklauseln – im B2C-(Konsumentenschutz-)Bereich – wird auf die Wiedergabe einer Muster-Vertragsklausel verzichtet.

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