Bedeutung
- Antrag kann nicht widerrufen werden und Vertrag kommt bei rechtzeitiger Annahme zustande
Bindungswirkung der Offerte
- Gebundenheit wird im OR als Normalfall statuiert
Dauer der Gebundenheit (Gültigkeitsdauer)
- Die Dauer der Gebundenheit bestimmt sich nach der Annahmefrist
Antrag mit Annahmefrist
- Frist Offerent frei bestimmbar (vgl. OR 3 Abs. 1)
Antrag ohne Annahmefrist
- Unter Anwesenden (vgl. OR 4)
- Offerte behält nur während der Dauer des Gesprächs Gültigkeit.
- Telefongespräche gelten als unter Anwesenden geführt.
- Unter Abwesenden (vgl. OR 5)
- Offerte behält bis zu dem Zeitpunkt Gültigkeit, wo der Offerent den Eingang der Antwort bei ihrer ordnungsmässigen und rechtzeitigen Absendung erwarten darf.
- Dies beinhaltet Überlegungs- und Prüffrist nach Inhalt und Tragweite der Offerte sowie nach den persönlichen, dem Offerenten bekannten Umständen des Adressaten, mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (vgl. BGE 50 II 18).
Gesetzestexte
Art. 3 A. Abschluss des Vertrages / II. Antrag und Annahme / 1. Antrag mit Annahmefrist
II. Antrag und Annahme
1. Antrag mit Annahmefrist
1 Wer einem andern den Antrag zum Abschlusse eines Vertrages stellt und für die Annahme eine Frist setzt, bleibt bis zu deren Ablauf an den Antrag gebunden.
2 Er wird wieder frei, wenn eine Annahmeerklärung nicht vor Ablauf dieser Frist bei ihm eingetroffen ist.
Art. 4 A. Abschluss des Vertrages / II. Antrag und Annahme / 2. Antrag ohne Annahmefrist / a. Unter Anwesenden
2. Antrag ohne Annahmefrist
a. Unter Anwesenden
1 Wird der Antrag ohne Bestimmung einer Frist an einen Anwesenden gestellt und nicht sogleich angenommen, so ist der Antragsteller nicht weiter gebunden.
2 Wenn die Vertragschliessenden oder ihre Bevollmächtigten sich persönlich des Telefons bedienen, so gilt der Vertrag als unter Anwesenden abgeschlossen.
Art. 5 A. Abschluss des Vertrages / II. Antrag und Annahme / 2. Antrag ohne Annahmefrist / b. Unter Abwesenden
b. Unter Abwesenden
1 Wird der Antrag ohne Bestimmung einer Frist an einen Abwesenden gestellt, so bleibt der Antragsteller bis zu dem Zeitpunkte gebunden, wo er den Eingang der Antwort bei ihrer ordnungsmässigen und rechtzeitigen Absendung erwarten darf.
2 Er darf dabei voraussetzen, dass sein Antrag rechtzeitig angekommen sei.
3 Trifft die rechtzeitig abgesandte Annahmeerklärung erst nach jenem Zeitpunkte bei dem Antragsteller ein, so ist dieser, wenn er nicht gebunden sein will, verpflichtet, ohne Verzug hievon Anzeige zu machen.
Judikatur
- Zur Gültigkeitsdauer des Antrags unter Abwesenden
- BGE 50 II 18