Neues Recht
Heute, d.h. seit 01.01.2012, bedarf jede Dienstbarkeit (samt Bestandteil bildenden Dienstbarkeitsplan) zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (vgl. nZGB 732 Abs. 1; vgl. auch den Verweis in ZGB 781 Abs. 3).
Von der Formpflicht der öffentlichen Beurkundung erfasst werden auch sog. „Eigentümerdienstbarkeiten“.
Von der Beurkundungspflicht ausgenommen sind nur Dienstbarkeiten im Rahmen eines Erbteilungsvertrages (ZGB 634 Abs. 2).
Erfolgt die Dienstbarkeitseinräumung von Todes wegen (zB Nutzniessung oder Wohnrecht) durch Vermächtnis mittels Testament oder durch Erbvertrag, sind die erbrechtlichen Formvorschriften einzuhalten [vgl. ZGB 498 ff.; BGE 91 II 97].
Altes Recht
Bis zum 31.12.2011 war die Formfrage differenzierter geregelt:
Formfreiheit
- Nutzniessung, die kein Grundstück betrifft [vgl. ZGB 746 Abs. 2; PIOTET PAUL, SPR V/1, S. 317 und 629]
Formbedürftigkeit
- Schriftform [vgl. aZGB 732 und aGBVo 19 Abs. 2]
- in der Regel Schriftform, abgesehen von nachgenannten Ausnahmen
- Öffentliche Beurkundung [vgl. aGBVo 19 Abs. 1/18]
- Nutzniessung [vgl. ZGB 746 Abs. 2 i.V.m. ZGB 657 Abs. 1]
- Wohnrecht [vgl. ZGB 776 Abs. 3]
- Selbständiges und dauerndes Baurecht [vgl. ZGB 779a]
- jede schenkungsweise Dienstbarkeitseinräumung [vgl. OR 243 Abs. 2; ZBGR 65 (1984) Nr. 20 S. 151 ff., LIVER PETER, N 108 ff. zu ZGB 732]
- Abänderung einer unmittelbaren Eigentumsbeschränkung mittels Dienstbarkeit [vgl. ZGB 680 i.V.m. aGBVo 19 Abs. 2; LIVER PETER, N 103 ff. zu ZGB 732]
Nach altem Recht begründete Dienstbarkeiten behalten ihre Gültigkeit. Es sind bei der Prüfung der Form-Beachtung von Dienstbarkeiten, die vor dem 01.01.2012 begründet wurden, die alt-rechtlichen Formvorschriften zu berücksichtigen.
Art. 731 ZGB
1 Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
2 Für Erwerb und Eintragung gelten, soweit es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Grundeigentum.
3 Die Ersitzung ist nur zu Lasten von Grundstücken möglich, an denen das Eigentum ersessen werden kann.
Art. 732 ZGB
1 Das Rechtsgeschäft über Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
2 Beschränkt sich die Ausübung einer Dienstbarkeit auf einen Teil des Grundstücks und ist die örtliche Lage im Rechtsgrundausweis nicht genügend bestimmbar umschrieben, so ist sie in einem Auszug des Planes für das Grundbuch zeichnerisch darzustellen.