Gegenstand von Dienstbarkeiten können sein:
Grundstücke
- Liegenschaften
- in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte;
- Bergwerke
- Miteigentumsanteile an Grundstücken
- Gewöhnliches Miteigentum
- Mögliche Inhalte
- Nutzniessung
- Wohnrecht
- Unmögliche Inhalte
- Überbaurecht nach ZGB 674 [vgl. BGE 108 II 37 Erw. 2a]
- Baurechtsdienstbarkeit nach ZGB 675
- Mögliche Inhalte
- Stockwerkeigentum
- Mögliche Inhalte
- Spannteppich auf Bodenplatten [BGE 106 II 315 – Grenzfall einer negativen Dienstbarkeit]
- Mögliche Inhalte
- Gewöhnliches Miteigentum
Mobilien (auch: bewegliche Sachen, Fahrnis)
- Vgl. ZGB 745 Abs. 1
- Nutzniessung (einzige Dienstbarkeitsmöglichkeit)
Forderungen und andere Rechte
- Nutzniessung
Die Dienstbarkeit ist primär ein Institut des Immobiliarsachenrechts. Die Nutzniessung, als eine besondere Art der Dienstbarkeit, ist zudem im Erbrecht [ZGB 473; altrechtlich ZGB 462] vorgesehen.
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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