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Dienstbarkeit

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Objekte

Rechtsgebiet:
Dienstbarkeit
Stichworte:
Dienstbarkeit, Dienstbarkeitsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gegenstand von Dienstbarkeiten können sein: 

Grundstücke

  • Liegenschaften
  • in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte;
  • Bergwerke
  • Miteigentumsanteile an Grundstücken
    • Gewöhnliches Miteigentum
      • Mögliche Inhalte
        • Nutzniessung
        • Wohnrecht
      • Unmögliche Inhalte
        • Überbaurecht nach ZGB 674 [vgl. BGE 108 II 37 Erw. 2a]
        • Baurechtsdienstbarkeit nach ZGB 675
    • Stockwerkeigentum
      • Mögliche Inhalte
        • Spannteppich auf Bodenplatten [BGE 106 II 315 – Grenzfall einer negativen Dienstbarkeit]

Mobilien (auch: bewegliche Sachen, Fahrnis)

  • Vgl. ZGB 745 Abs. 1
  • Nutzniessung (einzige Dienstbarkeitsmöglichkeit)

Forderungen und andere Rechte

  • Nutzniessung

Die Dienstbarkeit ist primär ein Institut des Immobiliarsachenrechts. Die Nutzniessung, als eine besondere Art der Dienstbarkeit, ist zudem im Erbrecht [ZGB 473; altrechtlich ZGB 462] vorgesehen.

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