Grunddienstbarkeiten
Der Dienstbarkeitsberechtigte verfügt über verschiedene Abwehrbehelfe:
Besitzesschutz
- Selbsthilfe
- Der Dienstbarkeitsberechtigte hat die Befugnis, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit notwendig ist (vgl. ZGB 737 Abs. 1)
- Dabei ist der Berechtigte unter Umständen zu Selbsthilfehandlungen befugt (vgl. ZGB 926)
- Unklar ist, ob der Berechtigte im jeweils konkreten Fall zur tatsächlichen Selbsthilfe berechtigt ist oder, ob er die gerichtlichen Rechtsschutzbehelfe beanspruchen, also klagen muss; im Zweifelsfall empfiehlt sich eine juristische Abklärung oder Zurückhaltung
- Beispiel
- Unter-der-Schere-halten des Wegtrassees durch den Wegberechtigten (vgl. BGE 115 IV 26 ff., Erw. 3a)
- Besitzesschutzklagen
- Affirmative Dienstbarkeiten
- Bei den sog. „affirmativen Dienstbarkeiten“, also da, wo der Berechtigte Nutzungsrechte ausüben darf und die tatsächliche Gewalt über die Sache hat (vgl. ZGB 919 Abs. 1), stehen dem Berechtigten alle Behelfe des Besitzesschutzes nach ZGB 926 – 929 zur Verfügung, d.h. die sog. „Besitzesschutzklagen“, und dies nebst der „Selbsthilfe“.
- Negative Dienstbarkeiten
- Bei den sog. „negativen Dienstbarkeiten“, also da wo der Dienstbarkeitsbelastete die Ausübung seines Dienstbarkeitsrechts unterlassen muss, hat der Berechtigte keine Gewalt über das Grundstück
- Affirmative Dienstbarkeiten
Rechtsschutz
- Allgemeines
- Im Dienstbarkeitsrecht fehlt eine Klage wie sie explizit beim Eigentum gemäss ZGB 641 Abs. 2 vorgesehen ist
- ZGB 737 Abs. 1
- Wie oben erwähnt, ist der Grunddienstbarkeitsberechtigte immerhin befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Grunddienstbarkeit nötig ist, sodass er über folgende Schutzbehelfe verfügt:
- Feststellungsklage
- Vindikationsklage
- Actio confessoria
- Besitzesrechtsschutz
- Wie oben erwähnt, ist der Grunddienstbarkeitsberechtigte immerhin befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Grunddienstbarkeit nötig ist, sodass er über folgende Schutzbehelfe verfügt:
- Feststellungsklage
- Feststellung einer bestrittenen Dienstbarkeit, gestützt auf ZPO 88, wobei eine Feststellungsinteresse (schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung der Rechtslage)
- Achtung: Die Feststellungsklage ist ein subsidiärer Rechtsbehelf und sollte nur geprüft werden, wenn eine Leistungs- oder Gestaltungsklage nicht möglich ist
- Vgl. auch https://law.ch/lawinfo/zivilprozess/klagearten
- Vindikationsklage
- Eine Eigentumsrechtliche Herausgabeklage bezüglich einer Dienstbarkeit kommt nur in Betracht, wenn der Berechtigte an der Ausübung seines dinglichen Rechts völlig gehindert wird
- Actio confessoria
- Dieser Schutzbehelf ist gegen jede Person möglich, die die Ausübung der Dienstbarkeit beeinträchtig, also auch gegen den belasteten Grundeigentümer
- Erfolgt die Störung der Dienstbarkeit auf einer übermässigen Eigentumsausübung auf dem Nachbargrundstück, so hat die Klage nach ZGB 679 als lex specialis Vorrang vor der actio confessoria
- Besitzesrechtsschutz
- Ist ein Grundstück Gegenstand der Dienstbarkeit, kann sich der Berechtigte, der als solcher im Grundbuch eingetragen ist, au ZGB 937 Abs. 1 berufen
- Geht es um eine Dienstbarkeit an Fahrnis, kann sich der Dienstbarkeitsberechtigte als unselbständiger Besitzer auf die Vermutung von ZGB 931 berufen
Literatur
- SCHMID JÖRG / HÜRLIMANN-KAUP BETTINA, Sachenrecht, 5. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2017, S. 356 ff., Rz 1228 ff.
Judikatur
- BGE 118 IV 192 ff.
- BGE 115 IV 26 ff.
- BGE 73 II 27 ff. (Schadenersatz bei Verletzung des Durchgangsrechts aus ZGB 927 und OR 41)
- LGVE 1985 I Nr. 28 und 1987 I Nr. 41 ( Beeinträchtigung des Wegrechts durch den Eigentümer der dienstbarkeitsbelasteten Liegenschaft; Besitzesschutz und Klage aus dem Recht)
Weiterführende Informationen
Personaldienstbarkeiten
Gemäss ZGB 781a gelangen seit Inkrafttreten vom 01.01.2012 für im Grundbuch eingetragene Berechtigte einer Personaldienstbarkeit die Normen über die richterlichen Massnahmen bei Unauffindbarkeit des Eigentümers oder bei Fehlen der vorgeschriebenen Organe einer juristischen Person analog Anwendung.
Vgl. hiezu auch ZGB 666a und ZGB 666b.
Das zuständige Gericht kann einen Vertreter ernennen (vgl. ZGB 666a Abs. 2)
Literatur
- SCHMID JÖRG / HÜRLIMANN-KAUP BETTINA, Sachenrecht, 5. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2017, S. 402, Rz 1334a