LAWINFO

Dienstbarkeit

QR Code

Vertragliches Durchleitungsrecht

Rechtsgebiet:
Dienstbarkeit
Stichworte:
Dienstbarkeit, Dienstbarkeitsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Funktion

  • Beschränktes dingliches Recht auf (Anschluss und) Durchleitung

Bedeutung

  • Verbreitung
    • sehr verbreitet, auch aus topografischen Gründen oder wegen der erst spät eingeführten Raumordnung in der Schweiz
  • Anwendungsfälle
    • Aus technischen Gründen (Leitungs- und Materien-Flussgefälle) bzw. sonstiger Leitungsführung rechtfertigen einen Leitungsverlauf ohne Rücksicht auf die nachbarlichen Grenzen
    • In abgelegenen Orten mit Streubauweise und schlechter öffentlich-rechtlicher Erschliessung mit Ver- und Entsorgungsleitungen
    • In städtischen Verhältnissen, meistens in zweiter oder dritter Bautiefe
    • In Gross- und Arealüberbauungen mit privaten Zentralheizungsanlagen bzw. Energieanlagen

Ausgestaltung

Grundlage

  • Keine besondere gesetzliche Regelung
  • Massgeblichkeit der allgemeinen Bestimmungen von ZGB 730 ff.

Begründung

  • Öffentliche Beurkundung des Dienstbarkeitsvertrags (samt Dienstbarkeitsplan [mit Einzeichnungen des Leitungsverlaufs, der Schächte und der Anschlüsse etc.]) + Grundbucheintrag
  • als Grunddienstbarkeit

Rechte und Pflichten

  • Durchleitungsberechtigter
    • Recht auf Anschluss und Durchleitung (in eine bestehende Leitung; im Gegensatz zum Leitungsbaurecht, wo der Berechtigte die Leitung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung erstellt)
  • Durchleitungsbelasteter
    • Duldung des Anschlusses und der Durchleitung des vereinbarten Mediums
    • Weitere Duldungen
      • Leitungsbaurecht bis zum Anschlusspunkt (eigener Leitungsbau des Berechtigten, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung)

Verlegungskosten

  • Vgl. ZGB 742
  • Verweis auf die gesetzliche Ordnung
  • Abrede der Kostentragungspflicht in jedem Fall durch den Berechtigten

Kostenteiler-Abreden (bei langen, zB in abgelegene Weiler führende Leitungen)

  • Vgl. ZGB 741
    • Nutzung nur durch den Berechtigten
      • Der Berechtigte hat Kosten alleine zu tragen [vgl. ZGB 741 Abs. 1]
    • Nutzung durch den Berechtigten und den Belasteten
      • Kostentragung durch den Berechtigten und den Belasteten im Verhältnis ihrer Interessen [vgl. ZGB 741 Abs. 2, 1. Satz]
      • Abweichende Kostentragung muss aus den Grundbuchbelegen hervorgehen [vgl. ZGB 741 Abs. 2, 2. Satz]
    • Nutzung durch mehrere Berechtigte, auch nachträglich dazu gestossene (Miteigentümer oder Gesamteigentümer?)
      • Auslegung von Vertrag und Gesetz, im individuell konkreten Einzelfall!
  • Kostentragungsabrede unter den Berechtigten?
    • Benutzungs- und Verwaltungsordnung (Miteigentum an der Leitung? Vgl. ZGB 649 Abs. 1)
    • Gegenstand
      • Betrieb
      • Unterhalt
      • Erneuerung
      • Einkauf
    • Regelung der Kostentragung
  • Regelung der Kostentragung bei Nichtbenützung der Leitung
    • vgl. Entscheid des OGer ZH in Sachen E. AG vs. Gemeinde E. vom 22.01.1985

Einräumungsentschädigung

  • meistens Einmalentschädigung zu Beginn
  • ev. Einkaufsentschädigung in bestehende Leitungsanlage (vor allem bei langen, kostenaufwändigen Leitungen, für die der Belastete seinerseits Dritte entschädigen musste)

Ausübungsentschädigung

  • in der Regel keine wiederkehrende Leistungen

Literatur

  • LIVER PETER, N 53 ff. zu ZGB 741
  • LIVER PETER, N 9 – 13 zu ZGB 741
  • BRÜCKER FRANZ-XAVER, Das nachbarliche Durchleitungsrecht, unter Berücksichtigung von Lehre und Rechtsprechung zum Notwegrecht, zum Überbaurecht und zum Notbrunnenrecht, Diss. Zürich 1991, 276 S.
  •  HUSER MEINRAD, Leitungen zwischen privatem und öffentlichem Sachenrecht, in: ZBGR 97 (2016) 221 ff.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.