Wie beim Direktbesitz von Immobilien werden in den meisten Kantonen die Grundsteuern im Falle einer unentgeltlichen Übertragung aufgeschoben. Die massgebenden kantonalen Gesetze enthalten hiezu Aufzählungen der ausgenommenen Geschäfte wie:
Rechtsgeschäft unter Ehegatten
Schenkung
Erbvorbezug
Erbteilung
etc.
Für die Beurteilung, ob für den betreffenden Geschäftsvorfall der Steueraufschub gewährt wird, ist im interkantonalen Verhältnis zu berücksichtigen, dass solche Tatbestände als Übergänge von beweglichem Vermögen beurteilt und im Lage-Kanton der Immobilie taxiert werden.
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