Gröbere bauliche Investitionen sind auch in steuerlicher Hinsicht zu planen.
Dabei soll
- vermieden werden, dass die Abzüge bestimmter Aufwendungen infolge fehlender Steuerperioden-Kongruenz nicht geltend gemacht werden können
- bei Kenntnis der potentiellen Kosten entschieden werden, ob die „Effektiv-Abzugsmethode“ oder die Pauschal-Abzugsmethode angewandt werden soll
- geprüft werden, ob und auf wann im betreffenden Kanton ggf. ein Wechsel auf die „Effektiv-Abzugsmethode“ zulässig ist
- abgeklärt werden,
- welche Arbeiten als werterhaltend und welche als wertvermehrend qualifiziert werden
- ob für den Eigentümer eine Zuordnung einkommenssteuerlich (Abzug) oder grundsteuerlich (Geltendmachung als Anlagekosten) zweckmässiger ist, alles unter Berücksichtigung der Eignerstrategie (Haltedauer bzw. Desinvestitionszeitpunkt usw.)
- auf weitere Steueroptimierungsmöglichkeiten geachtet werden.
Pauschalabzug c. Abzug der effektiven Kosten | |||||
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Wechsel der Abzugsmethode (Pauschalabzug > Abzug der effektiven Kosten und umgekehrt) |
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Wechsel jedes Steuerjahr zulässig (freie Wahl) | Wechsel nicht jedes Steuerjahr zulässig | Wechsel nur vom Pauschalabzug zum Effektivabzug, unter Nachweis der fehlenden Kostendeckung | Wechsel vom Pauschalabzug zum Effektivabzug; Effektivabzug für 10 Jahre bindend | Wahlrecht pro Immobilie zulässig | Bemerkungen |
Bund, AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE*, GL, GR, JU, NE, NW, OW, SG, SZ, TG, UR, VD, VS, ZG und ZH | GR, LU und TI | LU | TI | Bund, AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE*, GL, JU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VD, VS, ZG und ZH | * nur für selbstbewohnte Immobilien
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Tipps
- Der Wechsel in der Abzugsmethode ermöglicht ggf. Steuerspar-Potential!
- Evaluierung Steuerersparnis
- Abklärung, in welchem Rahmen und in welchen Intervallen im betreffenden Kanton das „switchen“ unter den beiden Abzugsmodellen (Pauschalabzug oder „Abzug effektiv“ zulässig ist)
- Während Phasen der Realisation von nennenswerten Unterhaltsarbeiten ist ein Wechsel auf die Variante „Abzug effektiv“ in der Regel vorteilhafter.
- Ein „Zurückwechseln“ auf „Pauschalabzüge“ ist angezeigt, wo es aus Aufwandgründen sinnvoll und vom kantonalen Steuerrecht her zulässig ist.
- Wenn die Bauarbeiten über das Kalenderjahr hinwegdauern,
- macht es aus Steueroptimierungsgründen Sinn, Teil-Rechnungen bei den Handwerkern zu verlangen und Teilzahlungen zu leisten, da nicht alle Kantone die in ZH übliche „modifizierte Soll-Methode“ angewendet wird, wo ein Schuldenverzeichnis nach Baufortschritt geführt werden kann
- Die Abzugsfähigkeit von Anzahlungen wird vom Fiskus nur für die Steuerperiode akzeptiert, in dem die Anzahlung geleistet wurde.