- Das StHG ermöglicht es den Kantonen, die Veräusserung von Minderheitsbeteiligungen an Immobilien-Gesellschaften zu besteuern.
- Voraussetzung: gesetzliche Grundlage im betreffenden Kanton
- Widerspruch zum Konzept, dass Uebertragung der Verfügungsmacht Besteuerungsgegenstand ist
- Die Aufteilung von Investition, Aufwand und Erlös ist meistens problematisch
- Doppelbesteuerungs-Risiko bei anschliessendem asset deal (Verkauf der Immobilie aus der Gesellschaft heraus)
Interkantonales Verhältnis
- Praxis geht von Besteuerung als unbewegliches Vermögen aus, obwohl im Belegenheitskanton weder ein dinglicher noch ein wirtschaftlicher Verfügungsübergang stattfindet; Benachteiligung professioneller Immobilienmarkt-Teilnehmer, die eigentlich an ihrem Wohnsitz / Sitz besteuern dürften und möchten
- Es frägt sich, wie lange diese Praxis noch hält.
- Richtigerweise dürften nur Mehrheits- oder Voll-Beteiligungsveräusserungen am Belegenheitsort besteuert werden dürfen.
Internationales Verhältnis
Vorbehältlich eines anderslautenden DBA gilt für die Veräusserung von Minderheitsbeteiligungen die Qualifikation als unbewegliches Vermögen: Steuerhoheit des Belegenheitsstaates.
Kantone mit Veräusserungs-Besteuerung von Minderheitsbeteiligungen
Folgende Kantone haben von der StHG-Kompetenz Gebrauch gemacht:
- GE
- LU (bei Verbindung mit Sondernutzungsrecht)
- NE
- VD
- VS