Einleitung
Die typische Zweckbestimmung für einen Baukredit ist die Realisierung eines fremdfinanzierten Bauvorhabens.
Typischer Baukredit-Fall
Der Baukredit ist vor allem noch beim Bau selbst zu bewohnendem Eigentum durch den Bauherrn üblich.
Feste Vorschüsse als Alternative
Im professionellen Bau wird – wenn möglich – mit festen Vorschüssen gearbeitet, die günstiger als Baukredite zu erhalten sind.
Baukreditmässige Auszahlung
Hat die Bank zur Vermeidung einer Doppelzahlung zu prüfen, ob der Generalunternehmer bzw. Totalunternehmer seine Subunternehmer bezahlt hat und von Unterakkordanten keine Bauhandwerkerpfandrechte zu gewärtigen sind, bedarf es eines besonderen Auftrags an die Bank (sog. Treuhandvertrag). In diesen Fällen ist der Baukredit die typische Finanzierungsform.
Steuerlich besteht im Verhältnis zum „einfachen Baukredit“ kein Unterschied, abgesehen von den Gebühren und Abgaben der Bank für ihre Kontrolltätigkeit, die ebenfalls als Gestehungskosten steuerlich entsprechend des Steuerstatus des Bauherrn berücksichtigt werden sollten.
Weiterführende Informationen
» Grundeigentümer: Vermeidung einer Doppel- oder Mehrfachzahlung
Baukreditzinsen und Steuern
Die Praxis in den Kantonen kennt 3 Modelle steuerlicher Behandlung
- Modell 1
- Baukreditzinsen werden zu Anlagekosten gezählt
- Baukreditzinsen sind bei Einkommenssteuer nicht abzugsfähig
- Beim Verkauf: Baukreditzinsen gelten als Anlagekosten
- Modell 2
- Baukreditzinsen können als Schuldzinsen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden
- Modell 3
- Wahlrecht des Steuersubjekts, Modell 1 oder Modell 2
Steuerliche Behandlung der Baukreditzinsen | ||
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Modell 1 | Modell 2 | Modell 3 |
Baukreditzinsen = Anlagekosten | Baukreditzinsen = abzugsfähige Schuldzinsen | Wahlrecht pro Modell 1 oder Modell 2 |
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Erläuterung | ||
1) Bis Nutzungsbeginn Anlagekosten, während der Nutzung (Betrieb) Schuldzinsen 2) nur für Immobilien im Privatvermögen 3) nur für Immobilien im Geschäftsvermögen |
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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