Es gibt viele Motive für die Einräumung von Kaufs-, Vorkaufs- und Rückkaufsrechten:
- Einräumung originär
- Steuern: Entschädigung steuerbar
- Absicherung eines Erwerbsgeschäftes
- Steuern:
- Kaufsgeschäft kommt nachher zustande: Entschädigung ist in der Regel als Anzahlung Teil des Grundstückskaufpreises und damit als Erlös bei der Grundstückgewinnsteuerdeklaration zu berücksichtigen
- Kaufsgeschäft kommt nachher nicht zustande: Entschädigung ist einkommensteuerpflichtig
- Steuern:
- Spekulationsabsicherung
- Steuern:
- Unentgeltliche Einräumung: keine Einkommenssteuerpflicht; falls nicht Teil von Leistung und Gegenleistung bzw. Bedingung, ist Schenkungssteuerpflicht zu prüfen
- Entgeltliche Einräumung: Einkommenssteuerpflicht
- Steuern:
- Gegenleistung für eine gleichwertige Minderung von Rechten
- Steuern: keine Steuerpflicht.
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