Es gibt viele Motive für die Einräumung von Kaufs-, Vorkaufs- und Rückkaufsrechten:
- Einräumung originär
- Steuern: Entschädigung steuerbar
- Absicherung eines Erwerbsgeschäftes
- Steuern:
- Kaufsgeschäft kommt nachher zustande: Entschädigung ist in der Regel als Anzahlung Teil des Grundstückskaufpreises und damit als Erlös bei der Grundstückgewinnsteuerdeklaration zu berücksichtigen
- Kaufsgeschäft kommt nachher nicht zustande: Entschädigung ist einkommensteuerpflichtig
- Steuern:
- Spekulationsabsicherung
- Steuern:
- Unentgeltliche Einräumung: keine Einkommenssteuerpflicht; falls nicht Teil von Leistung und Gegenleistung bzw. Bedingung, ist Schenkungssteuerpflicht zu prüfen
- Entgeltliche Einräumung: Einkommenssteuerpflicht
- Steuern:
- Gegenleistung für eine gleichwertige Minderung von Rechten
- Steuern: keine Steuerpflicht.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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