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Immobilienbesteuerung

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Steuerausscheidung

Rechtsgebiet:
Immobilienbesteuerung
Stichworte:
Besteuerung Immobilien, Immobilien versteuern, Immobilienbesteuerung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Immobilienvermögen ist grundsätzlich am Ort der gelegenen Sache zu versteuern. Demgegenüber sind die beweglichen Vermögenswerte und die Einkünfte daraus am Wohnsitz des Steuerpflichtigen zu versteuern.

Folgen der Dualität:

  • Aufteilung der Steuerfaktoren der verschiedenen Gemeinwesen
  • Regeln zur Vermeidung von Kompetenzstreitigkeiten
    • Richterrecht (Bundesgerichtspraxis)
    • Schweizerische Steuerkonferenz (Regeln für die Bewertung von Grundstücken [sog. „Repartitionsfaktoren“])

Repartitionsfaktoren

Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen, ab Steuerperiode 1997/98 (Repartitionsfaktoren):

» Schweizerische Steuerkonferenz – Kreisschreiben 22 vom 21. 11. 2006

Faktorenaufteilung

Rudimentär gehaltene Gesetzesbestimmungen zur Aufteilung der Steuerfaktoren

  • bewirken eine Rechtsunsicherheit für die Steuerpflichtigen
  • führten zu einer ausgedehnten Lehre und Rechtsprechung
  • verlangen, dass viele Fragen der Faktorenaufteilung nur am individuell konkreten Einzelfall beantwortet werden können.

Deklaration

Das Bundesgesetz zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis vom 15. Dezember 2000 vereinfach für interkantonale Steuer-Sachverhalte die Deklaration:

  • Ausfüllen der Steuererklärung des Hauptwohnsitz-Kantons
  • Original an die Steuerbehörde des Hauptwohnsitz-Kantons
  • Kopie der Steuererklärung an die Steuerbehörde des Kantons ausserkantonalen Steuersachverhalts

Trotz dieser starken Vereinfachung empfiehlt es sich, der kantonal unterschiedlichen Steuerabzüge wegen die max. Abzugsbeträge

  • separat zu prüfen
  • separat geltend zu machen.

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