Grundsteuern
- Die Schenkung einer Immobilie ist von der Grundstückgewinnsteuer befreit.
Querschenkungen / VORSICHT!
- Halten sich die Erben (ohne Ausschlagung der Erbschaft) nicht an die gesetzliche oder testamentarische Erbfolge, so können bei Gegenleistungslosigkeit sog. Querschenkungen entstehen.
- Verzichte in der Erbteilung zugunsten von Miterben lösen oft Schenkungssteuern aus, weil die Erben gleicher Parentelen-Stufe wie Geschwister untereinander nicht von einer Steuerbefreiung profitieren können.
- Keine Querschenkung ist gegeben, wenn die Erben in unklarer Rechtslage im Rahmen eines Erbteilungs-Vergleiches Zugeständnisse bzw. Verzichte leisten.
Ebenso von der Grundstückgewinnsteuer befreit ist die sog. gemischte Schenkung. Sie liegt vor, wenn die Handänderung der Liegenschaft teils entgeltlich und teils unentgeltlich erfolgt. Die Steuerpraxis sieht vor, dass der entgeltliche Teil weniger als 75 % des Verkehrswertes ausmachen muss, um die Grundsteuer-Steuerbefreiung gewähren zu können. Für die mehr als 25 % unentgeltlich Zuwendung greift das Erbschafts- und Schenkungssteuer-Recht, wobei unter Ehegatten und bei Nachkommen in vielen Kantonen Steuerbefreiung besteht (siehe nachfolgend).
Tipp
Es empfiehlt sich den angenommenen Verkehrswert und das Rechtsgeschäft als solches beim zuständigen Gemeindesteueramt vorprüfen zu lassen; es besteht gerade bei geringem Schenkungsanteil, zB wegen relativ hoher Hypothekarbelastung, das Risiko, dass im Falle einer Andersbeurteilung des Verkehrswertes durch die Steuerbehörde die Praxisformel 25 % : 75 % nicht mehr eingehalten ist und damit der Grundsteuer-Steueraufschub verweigert wird.
Schenkungssteuer
Die Kantone sind berechtigt Erbschafts- und Schenkungssteuern zu beziehen, nicht dagegen der Bund.
In der vergangenen Jahren ist in den Kantonen, aus Gründen des Steuerwettbewerbs mit erbschafts- und schenkungssteuer-freien Kanton Schwyz, die Steuerbefreiung von Ehegatten und Nachkommen realisiert worden, sofern und soweit sie nicht schon vorher bestanden hat.