LAWINFO

Reiserecht

QR Code

National

Rechtsgebiet:
Reiserecht
Stichworte:
Reiserecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

(Verspätungshaftung der konzessionierten Transportunternehmen in der Schweiz)

Allgemeines

Das Personalbeförderungsgesetz (PBG) enthält eine Haftung bei Verspätungen.

Der unverschuldeter Weise verspätet Reisende kann vom Transportunternehmer verlangen:

Verspätung allgemein

  • Ersatz der Kosten, die dem Reisenden aus der Heimkehr mittels eines anderen Verkehrsmittels (Taxi, Uber usw.) entstehen (vgl. VPB 61; siehe Box)

Reisegepäck-Verspätung

  • Wird im konzessionierten Verkehr das Gepäck zu spät abgeliefert, so muss das Unternehmen den nachgewiesenen Schaden ersetzen, jedoch höchstens 200 Franken je Gepäckstück und je angefangene 24 Stunden seit dem Verlangen der Ablieferung und für höchstens 14 Tage (VPB 74 Abs. 1)
  • Diese Entschädigung ist zusätzlich zur Entschädigung für teilweisen Verlust oder teilweise Beschädigung zu bezahlen, sofern der Schaden nicht wegen der verspäteten Ablieferung entstanden ist. In diesem Fall darf sie insgesamt jedoch nicht höher sein als die Entschädigung für den ganzen Verlust (VPB 74 Abs. 2)
  • Die Entschädigung für verspätete Ablieferung wird nicht bezahlt, wenn eine Entschädigung für den ganzen Verlust bezahlt wird (VPB 74 Abs. 3)

Verspätetes Motorfahrzeug im Autoverlad

  • Die Entschädigung für verspätete Mfz-Ablieferung darf den Transportpreis nicht übersteigen (vgl. VPB 76 Abs. 2)

Im Einzelnen

Transportunternehmen

  • Unternehmen mit (Bundes-)Konzession (PBG 21 Abs. 1)

Beförderer-Haftung

  • Haftung für Verspätungsschaden, wenn der Beförderer den Fahrplan nicht einhält und der Reisende deshalb den letzten im Fahrplan vorgesehenen Anschluss verpasst

Beförderer-Exkulpation

  • Das Transportunternehmen kann sich von der Haftung befreien, durch:
    • Nachweis, dass der Schaden auf ein Verschulden des Reisenden zurückzuführen ist oder auf Umständen beruht, die es weder vermeiden noch deren Folgen abwenden konnte (PBG 21)
  • Klassischer Anwendungsfall des Haftungsausschlusses

Unvorhersehbarer Betriebsunterbruch

  • Betriebsunterbruch
    • Nach EBG 38 ist bei unvorhersehbarem Betriebsunterbruch der fahrplanmässige Transport – soweit dies nicht durch höhere Gewalt verhindert wird – aufrecht zu erhalten, durch
      • Umleitungen
      • Einsatz anderer Verkehrsmittel (sog. „Schienenersatzverkehr“)
        • Busse
        • Ersatzbusse
    • Vgl. für Bahngesellschaften EBG 38 Abs. 1
  • Betriebsunterbruch-Kommunikation
    • Zwar nicht geregelt, aber ebenso wichtig ist eine zeitnahe Kommunikation des Betriebsunterbruchs und seine Ersatzlösung, damit sich der Reisende selber (besser) organisieren kann

Reisenden-Wahlrecht bei Verspätung oder Kursausfall (VPB 61 Abs. 1 i.V.m. PBG 21)

  • Weiterreise-Möglichkeit am gleichen Tag
    • Verzicht auf Weiterreise und Preisrückforderung für Fahrt und Gepäcktransport der nicht befahrenen Strecke (VPB 61 Abs. 1 lit. a)
    • Unentgeltliche Rückreise und Gepäck-Rückbeförderung zur Ausgangsstation mit dem nächstgeeigneten Kurs und Erstattung der bezahlten Beträge (VPB 61 Abs. 1 lit. b)
    • Weiterreise mit dem nächstgeeigneten Kurs, unter allenfalls notwendig werdender Anpassung des Fahrausweises ohne Preiszuschlag (Verlängerung Gültigkeitsdauer, Strecken- oder Klassenwechsel oder Fahrzeuggattung) (PBG 61 Abs. 1 lit. c)
    • Weiterreise mit einem anderen Verkehrsträger (VPB 61 Abs. 1 lit. d)
  • Keine Weiterreise-Möglichkeit am gleichen Tag
    • Anrecht auf Unkostenersatz, maximal auf die Kosten von Übernachtung mit Frühstück (VPB 61 Abs. 2)

Anspruchsanmeldung

  • Anzeigefrist
    • Unverzügliche Anspruchsanmeldung (VPB 61 Abs. 3)
  • Verwirkung
    • 30 Tage nach Ereigniseintritt verwirkt der gegenüber dem Transportunternehmen nicht geltend gemachte Schaden (vgl. PBG 47 Abs. 1)

Verjährung / Rechtsweg

  • Verjährungsfrist
    • 1 Jahr (PBG 48), wobei die Frist zwischen Geltendmachung und Rückweisung durch den Beförderer still steht
  • Zuständigkeit
    • Zivilgerichte (PBG 56 Abs. 1)
  • Verfahren
    • ZPO-Prozessverfahren (PBG 56 Abs. 1)

Gesetzestexte

Literatur

  • WIEDE ANDREAS, Reiserecht – Schweizer Handbuch zu den Verträgen über Reiseleistungen, Zürich / Basel / Genf 2014, 21 ff.
  • KREPPER PETER, Handbuch Tourismusrecht, 2. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2014, 115 f.

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.