Zur Beanstandungsobliegenheit und Reklamation ist zu bemerken:
Keine Beanstandungsobliegenheit des Konsumenten
Grundlage
- Im Rahmen von PRG 14 trifft den Konsumenten keine Beanstandungsobliegenheit, ganz anders als während der Reise (vgl. PRG 12 Abs. 2 und PRG 12, gestützt auf PRG 12 Abs. 1)
Fehlen der Rüge in der Regel ohne Folgen
- Grundsatz
- Das Fehlen einer Beanstandungsrüge führt nicht zur Verwirkung der Schadenersatzansprüche
- Ausnahme
- Das Unterlassen der Beanstandung kann adäquat kausal für die Entstehung oder gar Verschlimmerung des Schadens beigetragen haben
- ggf. Relevanz als Verletzung der Schadensminderungspflicht
- ggf. Recht des Veranstalters, die Herabsetzung des Schadenersatzbetrages zu verlangen (vgl. PRG 15 Abs. 1 lit. a i.V.m. OR 99 Abs. 3 und OR 44 Abs. 1)
- Das Unterlassen der Beanstandung kann adäquat kausal für die Entstehung oder gar Verschlimmerung des Schadens beigetragen haben
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Reklamationsfrist?
- Besteht keine Beanstandungsobliegenheit des Konsumenten (siehe oben), ist auch keine Reklamationsfrist zu wahren, vorbehältlich der Beanstandung zur Vermeidung des Vorwurfs verletzter Schadensminderungspflicht (ebenfalls siehe oben)
Literatur
- STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 369
- HANGARTNER SANDRO, Das neue Bundesgesetz über Pauschalreisen, Diss. Zürich 1997, S. 148