Je nach Reisebüro wird angesichts der vielen angeschlagenen Reisewerbungen nicht eindeutig, ob der Konsument einen Pauschalreisevertrag oder einen Reisevermittlungsvertrag schliessen soll oder schliesst. Der Abgrenzung von Reisevermittlungs- und Pauschalreisevertrag kommt daher Bedeutung zu:
- Pauschalreisevertrag
- = im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Reisedienstleistungen, wenn diese Verbindung zu einem Gesamtpreis angeboten wird und länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschliesst:
- Reisebeförderung;
- Personenunterbringung;
- andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen
- = im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Reisedienstleistungen, wenn diese Verbindung zu einem Gesamtpreis angeboten wird und länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschliesst:
- Reisevermittlungsvertrag
- = Verpflichtung des Reisebüros, den Konsumenten zu einem Reisevorhaben zu informieren, zu beraten und zu buchen
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Vertrieb oder Beratung?
Das frühere Abgrenzungskriterium, wer die Bündelung der Reiseleistungen vornahm, ist seit dem sog. „Club-Tour“-Entscheid (Club-Tour, Viagens e Turismo SA, Rs C-400/00, Sig.2000, I-4051), welcher auch für das Schweizerisches Recht massgebende Erwägungen enthält, nicht mehr massgebend; nach diesem Urteil soll es ausreichend sein, wenn die Leistungsbündelung vor Vertragsschluss erfolgte, unabhängig davon, ob diese Bündelung auf den Konsumenten oder den Reiseveranstalter zurückzuführen ist.
Heute gilt für eine Abgrenzung folgendes:
- Entscheidendes Abgrenzungskriterium
- Frage, ob das Reisebüro seine Leistungen als eigene oder als fremde anbietet.
- Auslegungsmethode der vertrauenstheoretischen Grundsätze
- Frage, wie ein Konsument das Angebot des Reisebüros unter Berücksichtigung aller Umstände einschliesslich der Werbung verstehen musste und durfte
- Auslegungskriterien
- contra Vermittlertätigkeit und pro Pauschalreisevertrieb
- Tatsache, dass das Reisebüro den Veranstalter einer Pauschalreise, die eine einzelne Reiseleistung erbringt, nicht identifiziert
- Tatsache, dass das Reisebüro die Kosten der Reiseleistung nicht getrennt vom eigenen Anspruch fakturiert
- Pro Vermittlertätigkeit und contra Pauschalreisevertrieb
- Veranstalterangabe nebst Geltendmachung eines separaten Honorars
- contra Vermittlertätigkeit und pro Pauschalreisevertrieb
Eine Vermittlerklausel in den ARB ändert nichts am Auslegungsergebnis nach Vertrauensprinzip (siehe oben):
- Vermittlertätigkeit > ARB-Klausel hat nur deklaratorische Wirkung und ist überflüssig
- Pauschalreisevertrieb > ARB-Klausel ist wegen Verstosses gegen PRG 14 f. nichtig (vgl. PRG 19)
Literatur
- METZ ROLF, Aktuelle Informationen 2003, die 20 Punkte, welche Sie wissen müssen, Brissago 2003, S. 3f. + S. 7
Judikatur
- Club-Tour, Viagens e Turismo SA, Rs C-400/00, Sig.2000, I-4051
- BGE 115 II 477
- BGE 4C.125/2004 vom 29.06.2004
- BGE 111 II 270 ff. (Reiseveranstalter od. Reisevermittler? Flugsafari mit Todesfolge)