Begriff „Vertragsrecht“
Kurzdefinition
Vertragsrecht = Regeln, welche das Zustandekommen und die Wirkungen von Verträgen regeln
Langedefinition
Das Vertragsrecht regelt die Entstehung, die Erfüllung, die Nichterfüllung und den Untergang von Rechtsverhältnissen
Synonym für Vertragsrecht
Obligationenrecht
Fremdsprachbegriffe für Vertragsrecht
- Englisch
- law of contract
- Italienisch
- diritto contrattuale
- Französisch
- droit des contrats
- Lateinisch
- lex contractus
Begriff „Obligation“
Kurzdefinition
Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und Gläubiger
Langdefinition
Die Obligation ist ein Rechtsverhältnis, aufgrund dessen eine Person, der Gläubiger, von einer anderen, dem Schuldner, eine Leistung fordern kann
Synonyme für Obligation
- Rechtsgeschäft
- = Schuldverhältnis im weiteren Sinne
- Umfasst sämtliche Rechte und Pflichten zwischen den Beteiligten, nicht nur einzelne Obligationen
- = Schuldverhältnis im weiteren Sinne
- Schuldverhältnis
- Forderung
- = Obligation aus Sicht des Gläubigers
- Schuld
- = Obligation aus Sicht des Schuldners
Abgrenzung zum Wertpapier
Das Wort Obligation wird auch als Synonym für Wertpapiere verwendet, hat aber nichts mit dem hier verwendeten Begriff zu tun
Fremdsprachbegriffe
- Italienisch
- Obbligazioni
- Französisch
- Obligation
- Lateinisch
- Obligatio
Begriff „Vertrag“
Kurzdefinition
Vertrag = Rechtsgeschäft, bestehend aus übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserungen der Parteien
Legaldefinition (OR 1 Abs. 1)
Zum Abschluss eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich (OR 1)
Synonyme für Vertrag
- Abkommen
- Übereinkommen
- Vereinbarung
- Deal
Fremdsprachbegriffe
- Englisch
- Contract
- Italienisch
- Contratto
- Französisch
- Contrat
- Lateinisch
- Contractus
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.